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XXVIII

Wiffenschaft Iahrkundcrte lang mit dcm Stoffe des römischen Rcchrs ge-
rungen, hat sic es endlich zu cincm hoken Grade systematischer Beherrschung
gekrackt, und auf dieser Grundlage eine Methode der Lekrc und Darstellung
ausgebildet, wclche es auch der gewöhnlichen Begabung möglich macht, an
jencr Herrschaft einen sichcrcn Antheil ;u gewinnen.

Dagcgen ist der trostlose Zustand des akademischen Unterrichts im
fiinfzchnten Iahrhundert bekannt genug ^). Es kommt hier zunächst wieder
in Betracht, daß die Vertretung dcs römischen Rechts auf dcn deutschen
Universitaten bis gegen das Ende des Iahrhunderts oft sehr mangcihaft
und vorübergehend, die Gelegenheit zu seiner Grlcrnung daker nur dürftig
war. Aber auch, wo es an dieser äußerlich nicht fehlte, traten anderc Um-
stände erschwerend in denWeg. „Durch denNebel endloserCommcntarien,
sagtHutten, istdas sonst wohlgenießbareStudium in Kimmerische Finsterniß
gehüllt." Die scholastische Eregese schlug sich durch zahllose Quästionen
und Distinctionen eigcner und fremder Ersindung hindurch, um schließlich
für den Tert selber keine Zeit übrig zu behalten. Wenn es vorkam, daß
auf die Auslegung eines Pandeklenfragments Mvnate verwendet und kaum
mehr als fünf Stellcn im Jahre absolvirt wurden"), daß sclbst der Jnsti-
lutionarius mit seiner einleitenden Vorlesung fünf bis sieben Iahre ver-
brachte***); so sind zwar svlche exorbitante Fülle auch in jener Zcit als
Ausnahmen zu betrackten. Allein ihre Möglichkcit giebt cinen Anhalt, um
auf die Regel zu schließen, welche durch die uns überlieferten Lekturen und
Kollegienhefte bestätigt wird. Sieht man die Fülle des hier gehäuften
Materials, und recknet hinzu, welchen Zeitveriust das Diktirench) des Tertes
mil sich bringen mußte, da man den Besitz dcr Quellen bci den Scholaren
nichk voraussetzen durfte: so erkennt man wohl die Unmöglichkeit, das
cnorme Penfum in der gewöhnlichen Studienzeit von vier bis fünf Iahren
zu erschöpfen. Aus den Vorträgen allein vermochte Kcincr auch nur halb-
wegs ein Verständniß von der Gesammtheit deS römischen Rechts zu ge-
winnen. Und doch war die mündliche Lehre damals von so viel größerer

") Vgl. die Darstellungen bei Stintzing, U. Zastus, S.73 ff., S. 95 ff. Muther,
Zoh. Apell, S.7 ff.; Aus demGelehrtenleben, S. 237. Derselbe, Conrad Lagus in dcn
Jabrbüchern v. Glaser, Bd. S, Heft 5, S. 394. Stobbc, Rechtsquellen, Bd. 2 S. 22 ff.

") ^leisti orutio Louon. ksbitu. 1537. Vgl. Savignv, Bd. 3 S. 547 o.
?»uriiol. lid. 2. e. 4.

"') Muther, Job. Apell, S. 9 f. Aus dem Univers.- und Gelebrtenlebe», S. 24 l.
ff) Ueber das Diktiren vgl. Meiners, Gesch. d. hohen Schulen, Bd. 3 S. 280 ff.
 
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