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XXIX

Bedemung, als hcut zu Tage, wo selbst dem Uubemittclten die Benutzung
einer FuUe literarischer Hülfsmittel als Ergänzung oder Ersatz zu Ge-
bote steht.

Nur hervorragenden Aöpfen vdcr bei besonderer Gunst der Umstände
konntc es gelingen, das Fehlende zu ersetzen, und mit gewaltiger An-
strengung sich durch die Commentarien hindurch in die Quellen hinein zu
arbeiten, und so auf selbständigem Wege eine umfassendere juristische Bil-
tung zu erwcrben. Die Mehrzahl dagegen, welche nur mäßige Äraft, be-
schränkte Zeit und geringe Mittel auf das Studium zu verwenden hatte,
ward nicht, wie heutigen Tages, durch die Macht der Methvde zu einem
liichtigen Mittelmaaße dcr juristischcn Bildung empvrgeboben, sondern
mußte wohl hintcr diesem weit zuriickbleiben, und mit weniger als halben
.llcnntniffen von der Hochschule in das praktische Leben übergehcn.

Diese Halbgelehrten sind es, wclche sich seit der Mitte des fünf-
zckntcn Jahrhundcrts von Iahr zu Iahr in wachsenden Schaaren über das
Land verbreitcten, und, durch jene Hemmnissc, welche der Staat heute durch
seine Examina aufgebaut hat, nur selten belästigt, sich in mancherlei
Ttellungen eines überwiegenden EinflusseS auf den Gang der niederen
NechtSpflege bemächtigten.

DaS bedeutendste Amt, welches sich ihnen cröffnete, war daS cineS
TtadtschreiberS*), zu welchem die größeren Städte sich ost cinen her-
vorragenden Iuristen auSersahen, der seinen Namcn mit Ehren der Nach-
welt überlicfert hat; daS aber öfter, und in den kleineren Städten wohl ge-
wöhnlich, dem Mittelschlage überlaffen werdcn mußte. Für die gcring be-
soldcten Schreiberstellen in untergeordnetcn GeschäftSkreisen hielt sich ein
Doetorgurm für viel zu gut; und wie cben dieseStellen nach dcrMeinung
ber Zeit für die Halbgelehrten bestimmt waren, deutet unS ein intereffanter
Brief") auS dcm Iahre 1526 an. Eine Mutter schreibt aus Frankfurl
an ihrcn in Wittcnberg studierenden Sohn (Iohann von Glauburg), er
möge nachHause zurückkehren, und bemerkt dazu: „wann Du lang siudhrst
und nit ein ußbund von eim Doctor bist, so ist Dir nit ein heller nutz . . .
Tu wolst dan by eim herncin schryberwerden, dat nit Dein stamm gcmesist."

'lUvineoeius iiistoriu Mris p. 1036 seq. M aurer, Gesch. dcs öffentl. und
mündl. Ger.-Berf. z. ,08 bis lio. Stobbc, Rcchtsqncllen, Bd. t S. 642 ff., Bd. 2
-- 58 ff., S. 104 ff., S. 107 ff.

"1 Stobbe, RechtSquellen, Bd.2 S. 47. Note4. Fichrrd, Frankfurt. ArchivII.
S. 12- f.
 
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