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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0150
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150

brüderlicher Einmüthigkeit treulich verwaltet und dnrch den reichen
Segen Gottes gebessert und gemeret, wie sie dan solichs noch lenger
verhnrrt und fürgetrieben haben wollten. Dieweil aber dasselbige
ohne augenscheinliche Gefahr und Nachtheil lenger nit bestehen kann.
Jn sonderlicher Erwägung, daß durch die Gnad Gottes die beeden
eltesten Brüder mit ziemlichem Alter nnd etlichen lieben Kindern,
Sön nnd Töchtern, begabt und gesegnet sind, haben die 3 Brüder
bedacht und einmüthig beschlossen, ihre gemeine Güter nnd väterliche
Verlassenschast anf das Gleichest zu vertheilen. Darnach sollen

l. die Güter vermessen nnd ihr Ertrag ans den Rechnungen
berechnet, 2. in drei gleiche Theile gctheilt nnd jedem Sitz nnd Theil
das Seine zngewiesen werden. 3. Wird daranf das Loos geworsen
und bekommt Eberhard — Bürg nnd Zngehör, Reinhard —
Treschklingen nnd Zngehör, Han s Wnlther — Presteneck nnd Zu-
gehör. 4. Ter ältere Bxnder Eberhard hat bisher alle Lehen, so
von Fürsten nnd Herren zu Lehen rühren für sich nnd seine Brüder
empfnngen. 5. Künstig soll jeder Besitzer seine Lehen empfangen,
doch ohnbenommen aller nnd jedes Anwerth und Lehensgerechtigkeit.
6. Nach adelichem Herkommen sollen die adelichen Sitze und Güter
beim münnlichen Geschlecht bleiben, weshalb anch sie dieses löbliche
Herkommen festsetzen nnd beschließen, daß wann Einer oder der An-
dere seinen adelichen Sitz oder Güter verkaufen wollte oder müßte,
er selbiges znvor den anderen Brüdern oder Erben des Stammes von
Genimingen anbieten sotle. Findet eine Einignng wegen des Kaus-
schillings nicht statt, und geschieht der Verkans dann an Andere, so
sollen die anderen Brüder oder Erben die Losnng haben. 7. Lehen
nnd Eigenthnm ist hier nit beschrieben; Jeder hat das ihm zngesallene
Theil zn besitzen mit allen Rechten nnd Gerechtigkeiten, wie es die
Voreltern besessen haben. 8. Briese nnd Lagerbücher rc. sollen für
jeden Theil ausgesncht und ansgefolgt werden. 9. Tie Jagd soll in
seinem Theil nach besngtem Herbringen Jeder üben. 10. Bei Presteneck
aber ist bestimmt, daß er in bürger Marknng mit dem zn Bürg sich
des Jagens gebranchen soll; ebenso soll er die Jagd in der sog.
falkensteiner Marknng allein ansüben, lant eines Vergleichs mit dem
Herrn Dentschmeister zn Lantenbach. 11. Ta dem Treschklinger Loos
mit Oppenheim nicht so viele gute Waldungen und Gesälle, als den
 
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