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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0168
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168

licher Erfüllung derer vorhero beschriebenen Bedingungen allererst
eintretende Bestimmung de- zu einer Separatknsse don niir verordneten
ttcleieormnissi aus die Beforderung dieser Absicht, als wozu ich es
hierdurch ausdrücklich damit vermache uud legire gerichtet worden. Und
wie dahero schr erwünscht, auch zur Erreichung meiner guten Absichten
und der Gemmiugischen Familie sehr beförderlich, ich es allezeit an-'
sehen würde, wenn dieser von der ganzen Masse der auf meine Uni-
versalerbiu von niir gebrachten Erbschaft uuter sideicommissarischeu
Berbindlichkeiteu sogleich im Ansang abgesondert und zu denen aus
gleiche Art vorgeschriebeneu Auwendungen von mir angewiesene Fond
auch noch in seiner letzten Bestimmung zur völiigen Zusammenbringung
der Herrschaft Erumbach uud zum Bortheil dcr Gemmingischen Familie
benutzet werdeu kann; so würde ich darnach geuöthiget sein, diesem so
sehr gemünschten Bergnügen al-sdann zu entsagen, woseru meiue Herrn
Vetteru v. G. über meine bessere Erwartung sich etwa sollten beigeheu
lassen, meiner instituirteu Universalerbiu, wegeu der von mir aus sie
gebrachten Erbschaft oder eiuiger vou mir dahin gezähleten Stücke auf
Bereitelung meines Testameuts abzweckenden Streit, Widerspruch oder
gar Prozeß zu erregen. Jn diesem zwar unvermutheten, jedoch obeu
schon bei dem dritten Punkt als ganz unmöglich uicht angeseheueu
Fall nur allein; anderst aber ändere ich daher diese in Ansehung
meiner Herren Vetteru jetzo vou mir geüußerte Willensmeinung gäntzlich
ab, nehme auch diese angewiesene letzte Bestimmung solchen tieleieom-
missi gäntzlich wieder zurück und cassire oder annullire alles dasjdnige,
was deshalb bishero beschrieben worden, aus gleiche Art, als oben
schon iu Aücksicht der zu substituirenden Gemmiugischeu Fanülie eben-
falls geschehen ist, gestatte auch iu dessen Bersolgung meiner Erbin
uud ihrer Nachkommcn die srcye Disposition dieses mit Fideicoii^nis;
beschwerten Erbschaftstheils ebensobald als nur die sud rüummeris
ck, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 beschriebene durch diese letz-
tere Anuullirung nicht mit entkrästete Bcstimmungeu von meiner Erbin
oder ihren Nachkommen zur Ersüllung gebracht worden sein, daher
ich dann als solches auf vorbemeldeten Fall, anderst jedoch nicht, hier-
mit ausdrücklich festsetze und verordne. Mit sattsamer Deutlichkeit und
Gewißheit hofse ich nunmehr all dasjeuige augeorduet und bestimmt
zu haben, was ich wegen meiner nachzulassenden Erbschaft und derer
 
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