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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0172
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172

hosfe, Einen nnter sich selbsten answahlen, welchem der Erbschaftsan-
tritt sowohl als die nachmalige Administration der Erbschaft kraft der
von ihnen Namens des ganzen Gemmingen-Hornberger Stamnies ihm
zn ertheilcnden Lollmacht nnd Jnstrnetion nbertragen werden kann.
Sobald als dieser erwählte Administrator Nahmens nnd in Vollmacht
seines ganzen Stammes die Snbstitntion angenommen nnd die Erb-
schast angetreten haben wird, soll er für seine Bemnhnng bei der Admini-
strationsfnhrnng ans denen jährlich nberschießenden Einkünften der
Erbschaft die zn Crnmbach in eigener Person alljährlich zn empfang-
ende (maßen die beständige Domieilirnng in dasigcn Landern ein
Hanptregnisitnm des jedesmaligen Administratoris nnd seiner beiden
Assistenten bleiben mnß) baare Geldsnmme von 1000 fl. rhein. Währ.
pm'v Inboiw alljährlich zngewiesen haben. Dasür soll er aber über
die redliche Verwaltnng der Erbschaft nicht allcin die sorgsältigste Anf-
sicht sühren, sondcrn anch eine nmständliche Rechnnng in Einnahme
nnd Ansgabe alljährlich nbfassen nnd solche abgesaßte Rech-
nnng denen zwei v. G.-männlichen Geschlechts seines Stammes, welche
nach ihm die ültesten an Jahren nbsc^m nospectri Iloene vel ^vn-
clris sein werden nrt iospieierwkrirri, nevickeiwkriiii, moiaenckrim et
post jristllkentioriem nck sribsei'iberickrim vorlegen, aneh sotl rin
jeder solcher nckmimsti-ntoi-riiri so lange Zeit als diese Snbseription
seiner beiden Mitältesten dnrch seine Schuld nicht erfolgt sein wird,
dem gesammten G.-Hornberger Stainm rntioos bojris nämiiiisti'N-
tioois verantmortlich bleiben. Und wie sich bei aecurater Abkegnng
solcher Rechnnngen gar bald zeigen wird, daß das corpris kiei'sckitnlis
nebst denen für die Bemühnngen des Administratoris bestimmten jührl.
1000 sl. rh. einen beträchtlichen Ueberschnß noch weiter abwerse, so
ist mein Wille, daß dcrselbe zum Besten der gantzen gemmingischen
Aamilie und zwar ans solgende Art hanshälterisch angewendet werde.

Für allen Tingen nnd vorzüglich sollen hiebei diejenigen v. Gem-
mingen männlichen Geschlechts iir 60031661-110011 kommen, welche denen
strickiis stch widmen wollen nnd wie nicht zn zweifeln ist, daß viele
ans der Familie dieserhalb sich anmelden werden, so soll zuvörderst
die Answahl nnter denselben von dem zeitigen Administratore und
denen ihm zngeordneten zwei Nachaltesten seines Stammes seermckrim
voln mnioi'ir dergestalten-abhangen, daß^der von ihm ansgewählte
 
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