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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0024

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8

Die Aufgabe.

Geschichte begangene Fehler dürfte nicht zu vermeiden ge-
wesen oder wenigstens zu entschuldigen sein. Kein deut-
sches Land wird während des langen Zeitraums, der in
Betracht zu ziehen ist, fortdauernd dieselben territorialen
Grenzen sich bewahrt haben. Es ist deshalb auch unthun-
lich, bei unsrer Darstellung die territorialen Grenzen der
altern Zeit festzuhalten, vielmehr muss von den Grenzen
ausgegangen werden, wie die neuere Zeit sie gebildet hat.
Dabei wird es nicht zum Vorwurfe gereichen, wenn im ein-
zelnen Falle Material, welches besonderes Interesse bietet,
aus einem Gerichtsbezirke mit aufgenommen ist, der zwar
früher, nicht aber mehr in jüngerer Zeit zu den Hessen-
Casselsehen Landen gehörte.

Schliesslich sei dem Verfasser noch eine Bemerkung
voranzuschicken gestattet. Je tiefer er in den zu bearbei-
tenden Stoff eindrang, desto mehr wurde er unwillkürlich
in Details geführt, die er anfänglich hoffte entbehren zu
können, deren Mittheilung er aber allmählich für not-
wendig erkannte^ um den speciellen Nachweis zu liefern,,
dass die gefundenen Resultate richtig seien. Deshalb waren
selbst Namen und biographische oder Familiennotizen von
solchen Persönlichkeiten nicht zu umgehen, weiche an sich
historisch bedeutungslos und unwerth scheinen, wissen-
schaftlich aufbewahrt zu werden. Es ist zwar möglichst
versucht worden, solche Details dem zweiten Theile des drit-
ten Buchs dieser Schrift vorzubehalten, dessen Zweck es ist,
die frühern Ausführungen im Einzelnen zu belegen, aber es
war auch gelegentlich der letztern Ausführungen unvermeid-
lich, Specialitäten mithereinzuziehen. Nur sie liefern die festen
Stützen, aus denen und auf denen das Gesammtgebäude
sich zusammenfügt. Neben der vorzugsweisen Berücksichti-
gung, welche so die hessischen Verhältnisse fanden, sind
allerdings andre Territorien nach Möglichkeit mit in Betracht
gezogen worden; doch konnte dies nur um vergleichende
Gesichtspunkte zu gewinnen, nicht um. irgendwie zu er-
schöpfen geschehen. Das höchste Reichsgericht ist
ausgeschlossen worden, weil dessen Geschichte bis zu seiner
 
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