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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0498

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§. 25.

Das Stadtgericht zu Marburg.
Ä. Nachweise über den Personalbestand.

1. Schöffen und Bürgermeister.

Für Marburg lässt sich die Bildung des Rathes ebenso
schrittweise und ins Einzelne verfolgen, wie für Cassel, ob-
wohl nach einer Richtung hin die Quellen spärlicher flies-
sen, als für Cassel. Während es nämlich in Cassel Regel
war, auch bei den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (bei Kaufverträgen, Tauschverträgen, Rentenbriefen etc.)
im Eingange der Urkunden Bürgermeister und Schöffen na-
mentlich aufzuführen als diejenigen Personen, welche die
Urkunde ausstellen, beginnen die Marburger Urkunden bei
den betreffenden Geschäften mit dem Namen dessen, der
das Geschäft abschliesst, und seiner Erklärung folgt die
eines oder zweier Schöffen oder des Bürgermeisters oder
des Schultheisen, welcher die Urkunde bestätigt und be-
siegelt. 1 Die Urkunden der streitigen Gerichtsbarkeit (Er-
kenntnisse , Einweisungen in Pfand- oder Eigenthumsbesitz etc.)
sind allerdings in Marburg so gefasst, dass aus ihrem Ein-
gange die Namen von Schultheis, Bürgermeister und Schöf-
fen erhellen, aber die Zahl der vorhandenen Urkunden die-
ser Art ist verhältnissmässig so gering, dass sie in keiner
Weise ausreichen ein Gesammtbild herzustellen. Dagegen
sind vollständig die Gerichtsbücher von 1518—1532 und

1 Die Cassler Urkunden haben also die Form: „Wir Bürgermeister
. . . und . . . Schöffen bekennen, dass N. N. vor uns erschienen ist und
erklärt hat, verkauft zu haben . . .," die Marburger dagegen: „Ich N. N.
bekenne verkauft zu haben . . . Ich . . . Schöffe habe mein Insiegel bei-
gedrückt."
 
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