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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0056

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sind demnach -die kaiserlichen gemeinen beschrie-
benen Rechte." Sie als römisches, fremdes Recht zu
bezeichnen ist erst eine dem vorigen Jahrhundert angehörige
Redeweise. 11

Ein Beispiel für diese Art der Auffassung liefert der
oben mitgetheilte Excurs Lauze's. Noch schlagender spricht
sie sich aber in einem Schriftchen aus, welches um 1541
der Marburger Professor und Hofgerichtsbeisitzer Dr. Jacob
Lersner dem Bürgermeister und Rath zu Marburg zur För-
derung des Ansehens des römischen Rechtes dedicirte;12 das-
selbe erhielt den Titel: „Antwortete, auf die Frage, ob es
besser sei, nach gewissen beschriebenen und sonst bewährten
bräuchlichen Rechten, Gesetzen, Ordnungen und Gewohn-
heiten, oder nach eigner Vernunft, Sinn, Witz, Gutdünken
und selbst gefassten Billigkeit und eignem Gewissen zu
urtheilen, zu regieren, Regiment, Recht, Gleichheit, Ge-
horsam, Friede und Einigkeit zu erhalten." Und in der
Dedication heisst es: „Ich habe .... hören sagen, dass
man der beschriebenen Rechte und der Rechtsgelehrten nicht
bedürfe und ohne sie sonst nach der Vernunft und Billigkeit
wohl regieren, alle Sachen richten und schlichten könne,
wie dann solches hievor, ehe man die Rechte und Rechts-
gelehrten gehabt, geschehen sein soll etc."

Demnach fanden die Lehrer des römischen Rechtes
selbst den Gegensatz der neuen und der alten Zeit lediglich
darin, dass gelehrtes und geschriebenes Recht an die Stelle
des „Witzes und Gutbedünkens" trat, nach welchem sonst
zu urtheilen üblich war; 13 nicht etwa fremdes Recht sollte
an Stelle des einheimischen, sondern wissenschaftliche Nor-
men an Stelle der „eigenen Vernunft," der gelehrte Richter
an Stelle des ungelehrten treten. Wie entschieden man sich

11 Den ersten Anfang, das deutsche Recht zur Geltung zu bringen,
werden wir in Hermann Conring's Schrift de origine juris germanici
(1643) zu suchen haben. S. Stobbe, Hermann Coming (Rectoratsrede
von 1869).

12 Kopp, Ger. Verf. I. 81. — Die Schrift ist 1595 zu Frankfurt a. M.
gedruckt.

13 S. auch Stobbe I, 277.
 
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