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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0060

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Vertretung.5 Bei der Errichtung von Caen (1433)6 stand
man davon ab, römisches Recht in den Lehrplan aufzu-
nehmen, weil es für die Normandie unpraktisch sei;7 in
Orleans wurde zwar mit Gründung der Universität (1312)
eine Rechtsschule genehmigt, aber unter der Beschränkung,
dass dadurch nichts am bestehenden Rechte geändert werde.8
Noch entschiedener als in Frankreich trat in Deutsch-
land auf den ältesten Universitäten das römische Recht in
; den Hintergrund.9 Wenn daher zur Zeit der Gründung-
letzterer Universitäten (in der zweiten Hälfte des vierzehnten
Jahrhunderts) ein Bedürfniss im deutschen Rechtsverkehr
nach Schulen, auf welchen das civilistische Studium be-
trieben werden konnte, nicht bestand, und wenn wir dess-
ungeachtet schon vor und in dieser Zeit Deutsche nach Ita-
lien ziehen sehen, um dem Rechtsstudium obzuliegen, so
muss dieses Studium damals andern Zwecken dienstbar
gewesen sein, wie dem der Verwendung in der juristischen
Praxis. Und so finden wir es auch. Die ersten Deutschen,
welche nachweisbar italienische Rechtsschulen bezogen (um
1230 und 1270)10, sind Theologen, die zur Stütze ihrer
Kenntniss des canonischen Rechtes mit dem römischen
Rechte an der Quelle sich vertraut machen oder die auch
lediglich in ihrem Specialfache, in der Theologie sich ver-
vollkommnen wollten. In diese Kategorie gehören der
Probst zu Halberstadt und die Breslauer Domherren, welche
im dreizehnten Jahrhundert in Bologna waren,11 ferner der

3 Savigny III, 353. 354. 359 ff.
6 Das. S. 349.

' Bulaeus, hist. univ. Paris. V, 426.

8 Savigny III, 370.

9 S. unten §. 3.

10 Der von Stobbe I, 626, Note 53 citirte Brief eines Studenten von
Pavia aus dem Jahre 1180 dürfte nach den Mittheilungen Wattenbach's
S. 37. Note 2 und S. 51 der oben (Note 3) citirten Schrift, wonach der-
selbe in einer lombardischen Sammlung sich findet, nicht ohne Wei-
teres als Brief eines Deutschen gelten können. ■— Einen Dr. decr.
bonon. in Erfurt 1275 s. Note 42,

11 Stobbe I, 626, Note 54. ■— Von 15 Breslauer Domherrn, welche
zwischen 1430 und 1503 in Italien waren, studirten 9 iu Rom. 4 in
Bologna. 2 in Perugia und Padua. Tagmann S. 43.
 
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