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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0167

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§. 7. Gerichtsherrliche Beamte.

151

Eine ähnliche, nur eine dem Range nach höhere Stel-
lung als die Amtleute nahmen die an manchen Orten vor-
kommenden Oberamtleute ein. Sie waren Aufsichts-
beamte der Territorialherren für grössere Bezirke, für ganze
Grafschaften oder für mehrere beliebig vereinte Aemter.
So stand z. B. 1315 die Landschaft an der Diemel, welche
der Erzbischof von Mainz als Territorialherr von seinem
Bischofssitz aus nur mit grosser Schwierigkeit regieren
konnte, unter der Oberamtmannschaft des Grafen von Wald-
eck, dann 1381 unter der des Ritters Curt von Desenberg,
1439 unter der des Grafen von Ziegenhain und dann sogar
unter der des hessischen Landgrafen, der allmählich die
Hoheit des Mainzer Erzbischofs gänzlich abschüttelte.31 Ebenso
Hessen die hessischen Landgrafen, als in der zweiten Hälfte
des fünfzehnten Jahrhunderts ihnen die Niedergrafschaft
Katzenellenbogen durch Erbschaft anfiel, dort Oberamtmänner
statt ihrer fungiren.32 Allmählich bildeten sich diese Ober-
ämter zu Mittelinstanzen zwischen den Untergerichten und
dem Landesfürten , beziehungsweise seiner Regierung heraus.
Da diese Einrichtung für zweckmässig erkannt wurde, tauchten
auch „Oberämter" als solche Mittelinstanz an Orten auf, an
denen sie bisher noch nicht bestanden hatten; so z. B. wurde
um 1636 das hessische Amt Schmalkalden zum Oberamt
erhoben, auch trat um die nämliche Zeit in der Grafschaft
Ziegenhain an die Stelle des bisherigen „Hauptmannes"
oder „Obristen" der ..Oberamtmann."33 Ungefähr um die-
selbe Zeit verschwand der Adel in den niederen Amtmanns-
stellen; es lag nahe, ihm Ersatz in den Oberamtmannsstellen
zu bieten; nach dem Wegfall adliger Amtleute finden sich
daher eine Zeit lang adlige Oberamtleute; aber bald siegte
auch hier das gelehrte Element über den Standesvorzug und
Graduirte oder höher gestellte fürstliche Räthe aus dem

Amtleute im Fürstenthum Baireuth von 1557 bis 1603 bei Lang III,
S. 162 ff. enthält anscheinend durchgängig Adlige.

31 Rommel U, 106. 209. 223. 224. 239, Anm. S. 165.

32 Deren Verzeichniss s. unten Note 42.

33 S. unten §. 28.
 
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