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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0202

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186 2. Buch. Die vermittelnden Elemente. §. 9. Aufkommen etc.

desherrlichen Erlass schriftliche Klagen als Neuerung
zugelassen;32 Abschrift des in die Feder Geredeten gestattete
1521 das Gericht Breitungen;33 den Antrag eines Beklagten,
ihm Abschrift der — mündlich eingebrachten — Klage zu
ertheilen, wies 1534 das Gericht zu Ziegenhain34 als un-
statthaft zurück; auch verweigerte 1541 das Gericht zu
Altenstädt, eine schriftlich eingebrachte Klage zu verlesen;
dieselbe sei, „wie Gewohnheit des Gerichts" mündlich vorzu-
bringen. 35 Dagegen erkannte um 1540 der Rath zu Marburg
als Oberhof bald „auf schriftliches", bald „auf mündliches",
bald „auf mündliches und schriftliches Vorbringen";36 1559
wurden den Schöffen des Gerichts Ulfen die Acten „ver-
lesen";37 1573 verlangten die Schöffen zu Boventen in einer
Sache, die ihnen zu schwer, dass die Parteien ihre Noth-
durft schriftlich einbringen sollen, um dann die Schriften
dem Drosten zu überweisen:38 auch verlangte 1585 beim
Gericht Amöneburg die Partei, dass die Gegenpartei schrift-
lich handle;39 sodann wurde 1609 vom Landvogt zu Fran-
kenberg,40 1621 von Beamten, Bürgermeister und Rath zu
Fritzlar41 und 1664 vom Justitiar des Gerichts Nentershausen42
einem Kläger aufgegeben, seine Klage schriftlich einzubringen.

32 s. unten ,§. 37.

33 s. §. 29.

34 s. §. 28.

35 s. Anlage 12.

3fi Marb. Donnerstagsbuch (s. §. 10). — Verhandlungen über Zulas-
sung des schriftlichen Processes im Jahr 1549 vor dem Geriebt zu Unter-
tingau bei Kempten s. Haggemüller 2. Bd. S. 70. — Schon 1469 da-
gegen wurde für die Gerichte der Grafschaft Dietz schriftliches Ein-
bringen derjenigen Urtheile befohlen, über welche das höchste Gericht
zu Dietz weisen sollte. Arnoldi, Miscell. S. 106.

37 s. Anlage 10; Rechtsfall von 1558—1560.

38 s. §. 32. — In Eschwege verlangen bereits 1527 Richter und
Schöffen eine schriftliche Klage (s. Anlage 9).

39 s. Anlage 9.

40 s. Anlage 10; 1606—1609.

41 Fritzlarer Rathsprotocoll (im Besitz der Stadt F.) von 1618—1627;
Verhandlung vom 28. Juni 1621 (Blutsfreunde machen einen Näherkauf
geltend; Verklagte behaupten, es liege nur ein Tausch vor: es wird erkannt,
„dass die Klage förmlich in Schriften einzubringen binnen 8 Tagen").

il s. §. 38.
 
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