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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0292

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§• 13.

Grössere Stadtgerichte.

Hätte der Untergang der Schöffengerichte überall gleich-
massig und gleichzeitig durch Uebertragung des Richter-
amtes von den Schöffen auf die obrigkeitlichen Beamten
sich vollzogen, so wäre die Geschichte dieses Untergangs
einfach durch Feststellung des Zeitpunctes, in welchem jene
Uebertragung stattfand, zu liefern. Aber eine nur oberfläch-
liche Untersuchung führt alsbald zur Erkenntniss, dass die
Geschichte des Absterbens der bedeutendem Schöffengerichte
eine andre gewesen ist, als die der minder bedeutenden
und der unbedeutendsten. Nur wo die Schöffen ihrem
Stande nach absolut untauglich waren, das gelehrte Recht
in sich aufzunehmen (bei den aus dem Bauernstande be-
setzten ländlichen Schöffengerichten), erfolgt ihre verhältniss-
mässig frühe gänzliche Beseitigung; allmählich erfahren
dann die kleinsten Stadtgerichte das nämliche Schick-
sal, bei den mittlem Stadtgerichten dagegen und bei den
grossem nimmt man Rechtsgelehrte unter die Schöffen auf,
und von diesen letztern Gerichten kann man daher wiederum
wie bei den Hofgerichten sagen, dass sie in gelehrte Ge-
richte sich umwandeln. Sitzt dem Gerichte ein herrschaft-
licher Beamter vor, so wird auch dieser allmählich aus der
Zahl der Rechtsgelehrten entnommen und vereinigt sich mit
den rechtsgelehrten Schöffen zu einem gelehrten Richter-
colleg; in einzelnen Fällen verschwindet sogar der Schult-
heis, und das Schöffencolleg, zusammengesetzt aus gelehrten
und nichtgelehrten Mitgliedern, bildet das Gericht. Ehe
aber das gelehrte Element einen unmittelbaren Einfluss im
Schosse des Schöffencollegs gewinnt, wird ihm ein mittel-
barer dadurch angewiesen, dass die bedeutenderen Städte
römisch gebildete Syndici oder Stadtadvocaten oder
 
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