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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0358

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342

3. Buch. Das Aufleben des gelehrten Richterthums etc.

einer streitigen Sache vor; nur erfolgt im Sinne der neuern
Zeit Güteversuch und Entscheidung vor der nämlichen
Stelle, vor dem gelehrten Richter, nicht mehr jener vor
dem Beamten, diese vor dem Gerichte. Eines der älte-
sten Beispiele, in welchen Güteversuch und Entscheidung
dem gelehrten Richter überwiesen wurden, scheint die unten56
näher erörterte Bestimmung der hessischen Canzleiordnung
von 1628 gewesen zu sein. Der Gesetzgebung des acht-
zehnten und neunzehnten Jahrhunderts war sicher die histo-
rische Grundlage abhanden gekommen, auf welcher die Be-
stimmung ruhte, durch die ein der Erledigung im Rechtswege
vorgängiger Güteversuch erfordert wurde. Nichts desto we-
niger ist in der That dieser Güteversuch eine Rückerinn er urfg
aus der Zeit der Incompetenz der Verwaltungsbeamten
zu gerichtlichen Austrägen; er ist die noch heute sicht-
bare Nothbrücke, vermittelst deren das Amt zum Gericht
wurde.

56 S. §. 21 Note 155.

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