Erstes Capitel.
Obere Instanzen.
§. 20.
Bedeutung des Reichskammergerichts für die hessischen Gerichte.
Die beim Reichskammergericht anhängigen Processe
aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen vertheilen sich
auf die Zeit von 1495 —1620 von fünf zu fünf Jahren, wie
folgt: es fallen auf die Jahre
1495
— 1500
16 Nummern
1501
- 1505
3,
1541 —
1545 13,
1581 —
1585
61,
1506
— 1510
14,
1546 —
1550 33,
1586 -
1590
38,
1511
— 1515 18,
1551 —
1555 37,
1591 —
1595
59,
1516
— 1520
18,
1556 —
1560 23,
1596 —
1600
40,
1521
— 1525
3,
1561 —
1565 35,
1601 —
1605
50,
1526
—1530
25,
1566 —
1570 43,
1606 —
1610
61,
1531
— 1535
21,
1571 —
1575 66,
1611 —
1615
53,
1536
— 1540
13,
1576 —
1580 39,
1616 —
1620
61.
zusammen 838. Die Zahl der übrigen Processe (von 1620
bis zur Auflösung des Reichs) beträgt c. 1100.
Bei weitem in den wenigsten dieser Processe ist ein
Definitiverkenntniss ergangen; viele Acten beschränken sich
auf die Einleitung der Appellationsprocesse, ohne dass es
zu eigentlichen Verhandlungen vor dem Reichskammerge-
richt kam; andere sind Jahre und Jahrzehnte lang fortge-
führt, blieben aber dann unerledigt liegen-, noch andre —
aus der Zeit von etwa 1720 an und später — sind bis heute
wohlverpackt und versiegelt, wie sie vom Gerichte unterer
Obere Instanzen.
§. 20.
Bedeutung des Reichskammergerichts für die hessischen Gerichte.
Die beim Reichskammergericht anhängigen Processe
aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen vertheilen sich
auf die Zeit von 1495 —1620 von fünf zu fünf Jahren, wie
folgt: es fallen auf die Jahre
1495
— 1500
16 Nummern
1501
- 1505
3,
1541 —
1545 13,
1581 —
1585
61,
1506
— 1510
14,
1546 —
1550 33,
1586 -
1590
38,
1511
— 1515 18,
1551 —
1555 37,
1591 —
1595
59,
1516
— 1520
18,
1556 —
1560 23,
1596 —
1600
40,
1521
— 1525
3,
1561 —
1565 35,
1601 —
1605
50,
1526
—1530
25,
1566 —
1570 43,
1606 —
1610
61,
1531
— 1535
21,
1571 —
1575 66,
1611 —
1615
53,
1536
— 1540
13,
1576 —
1580 39,
1616 —
1620
61.
zusammen 838. Die Zahl der übrigen Processe (von 1620
bis zur Auflösung des Reichs) beträgt c. 1100.
Bei weitem in den wenigsten dieser Processe ist ein
Definitiverkenntniss ergangen; viele Acten beschränken sich
auf die Einleitung der Appellationsprocesse, ohne dass es
zu eigentlichen Verhandlungen vor dem Reichskammerge-
richt kam; andere sind Jahre und Jahrzehnte lang fortge-
führt, blieben aber dann unerledigt liegen-, noch andre —
aus der Zeit von etwa 1720 an und später — sind bis heute
wohlverpackt und versiegelt, wie sie vom Gerichte unterer