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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0443

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22,

Das Hofgericht zu Marburg.

Die Neubildung des Reichskammergerichts zu Speyer
im Jahre 1495 als eines obersten deutschen Gerichtshofes,
welcher nach den gemeinen kaiserlichen Rechten zu richten
hatte, fand auch in Hessen Nachahmung durch Errichtung
des Hofgerichts zu Marburg. Nachdem die Gerichtsordnung
Wilhelms III. von 1497 1 mehrfach bereits auf die beschrie-
benen oder kaiserlichen Rechte Bezug genommen,2 setzte
Wilhelm II. unterm 24. August 1500 ein Hofgericht zu Mar-
burg ein, welches „nach gemeinen kaiserlichen Rechten,
wie nach Statuten, Ordnungen und Gewohnheiten unsres
Fürstenthums" richten und urtheilen sollte.3

Hinsichtlich der Competenz bestimmter, dass Jedermann
in erster Instanz nicht vor das Hofgericht, sondern vor sein
Untergericht gehöre; nur bei verweigerter oder verzögerter
Justiz solle das Hofgericht angegangen werden können; die
von der Ritterschaft und dem Adel sollten aber hierin nicht
begriffen sein; alle Ansprüche gegen sie könnten beim Hof-
gericht angebracht werden; ausserdem sei von Endurtheilen
in Sachen über 10 Gulden an das Hofgericht die Appellation
gestattet. Die Hofgerichtsordnung von 1524 4 erhöhte die
Appellationssumme auf 20 Gulden und dehnte die Competenz
des Hofgerichts in erster Instanz auch auf Klagen gegen Prä-
laten, Burgmänner und Städte aus. Neben dem Hofgericht
zu Marburg blieben die Canzleien in Marburg und Cassel als
rechtsprechende Behörden thätig und sie wurden mehr in

1 Landesordnungen I, 15 flg.

2 Das. Art, 10 pos. 3; Art. 21.

3 Landesordnuugen 1, 29 flg.

4 Landesordnungen 1. 40.
 
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