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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0517

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§. 26.

Das Stadtgericht zu Fritzlar.

Im Jahre 1803 fielen die bisher unter der Herrschaft
des Erzbisehofs von Mainz gestandenen vier Aemter Fritzlar,
Naumburg, Neustadt und Amöneburg an Hessen.

Nach der Vorbeschreibung des Katasters von 1801 wird
in Naumburg die Oiminal- und Polizeigerichtsbarkeit sowohl
vom kurfürstlichen Amte, auch Oberamt genannt, als vom
Vogteiamte verwaltet, die Civilgerichtsbarkeit erster Instanz
von letzterm allein; das Oberamt war zugleich erste Instanz
für Diejenigen, welche im Nieder- und Oberfürstenthum
Hessen vor die Regierungen gehörten, und in vogteiamtlichen
Criminal- und Polizeisachen Appellationsinstanz. Von den
vogteiamtlichen Civilsachen wurde an das Aschaffenburger
kurerzkanzlerische Hofgericht appellirt.

Mit der Einverleibung Eritzlar's in Hessen wurde das
Oberamt aufgehoben und dessen Functionen der Regierung
in Marburg, die Verwaltung der Civil- und Criminaljuris-
diction in den Städten Fritzlar und Naumburg nebst einigen
Dörfern aber dem Fritzlarer Stadtschultheis übertragen. 1

In Fritzlar, der hauptsächlichsten Stadt der genannten
vier Aemter, hatte in mainzischer früherer Zeit „die Ver-
waltung und Befehligung über die Stadt sowohl, wie über
die Unterthanen, sie seien edel oder unedel", der vom Erz-
bischof eingesetzte Amtmann (officiatus); sein Vertreter in
Verhinderungsfällen war der städtische Schultheis, welchen
ebenfalls der Erzbischof einsetzte. Die städtische Gerichts-
barkeit übten Bürgermeister und Schöffen unter Vorsitz des
Schultheisen oder bei dessen Verhinderung der Amtmann

' Falekenheiner, Urkundencopieen (in der Bibliothek des Cassler
Geschichtsvereins) tom. II. fol. 362!?.
 
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