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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0552

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§. 30.

Das Gericht zu Elm bezw. Brandenstein (1557—1708).

Das Gericht Elm, 1542 als heimgefallenes Lehn von
den Grafen von Hanau erworben und seit 1719 hessisch,1
umfasste die in der Nähe der hanauischen Stadt Schlüchtern
gelegenen vier Dorfschaften Elm, Gundhelm, Oberkalbach
und Hutten nebst dem Schlosse Brandenstein. Dies nämliche
Areal bildete zugleich das Amt Branden st ein.2 In neuerer
Zeit ging das Amt Brandenstein in dem grössern Amte Schlüch-
tern auf; 1778 war es mit den Aemtern Altengronau und
Schwarzenfels unter einem Beamten vereinigt.3

Von dem Gerichte Elm, das in der zweiten Hälfte des
sechszehnten Jahrhunderts den Namen „Gericht Branden-
stein" annahm, existirt das Gerichtsbuch für die Jahre 1557
bis 1708; 4 das heisst anscheinend für die gesammte Zeit,
innerhalb deren ein Gericht Elm, beziehungsweise Brandenstein
bestand und innerhalb deren es überhaupt ein Gerichtsbuch
führte. Da das Gerichtsbuch mit einer Reihe leerer Blätter
schliesst, ist anzunehmen, dass seit 1708 für den bisherigen
Bezirk des Gerichtes, beziehungsweise Amtes Brandenstein
nicht mehr ein besonderes Gericht gehalten, dass vielmehr
dieses Gericht mit Nachbargerichten oder wenigstens mit
einem Nachbargericht zusammenschmolz.

Das Gericht war mit zwölf Schöffen besetzt, von denen
1557 fünf aus Elm, drei aus Hutten und je zwei aus den
beiden übrigen Gerichtsdörfern stammten. Den Vorsitz führte
von 1557 bis 1588 ..der Keller", also der gräfliche Kellerei-

1 Roth und v. Meibom S. 17. Kersting, Sonderrechte S. VIII Note 2.
'I S. Engelhard, Erdbeschreibung S. 877.

3 S. das. S. 883; vergl. auch Kersting, Sonderrechte S. XXX.

4 Die Anlage 11 enthält einen Auszug daraus. Wo oben im Texte
kein Beleg angeführt ist, ergibt ihn die Anlage 11.
 
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