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3. Buch. Das Aufleben des gelehrten Richterthums etc.
zu Schweinsberg als an seinem Oberhof geholt. Ein Ver-
gleich erledigte 1570 den Streit dahin, dass die Schenken
die hohe Peinlichkeit dem Landgrafen überliessen, ebenso
den Angriff in bürgerlichen Sachen in Beziehung auf
seine Hörigen durch das landgräfliche Eigengericht zu
Niederweimar (einem Dorfe innerhalb des Gerichts Reiz-
berg), dass in allen übrigen bürgerlichen Sachen aber
die Schenken den Angriff behielten. Bald danach erneuten
sich die Differenzen, weil der Ren t meist er zu Mar-
burg bürgerliche Sachen aus dem Reizberg an sich zog-,
ein wiederholter Vergleich von 1577 war nicht geeignet,
die Lage der Dinge zu ändern; der Streit spann sich
fort, doch bezeugt 1592 das herrschaftliche Salbuch, dass
man nach dem Vergleiche von 1577 verfahre und dass
die Schöffen des Reizbergs von den Schenken eingesetzt
würden. Ein Vergleich von 1678 ergibt, dass die unge-
botnen Dinge noch an den althergebrachten Tagen gehalten
werden; 1684 besteht das Gericht aus 2 Schultheisen und
22 Schöffen unter Oberleitung des Oberrentmeisters und
Rentschreibers zu Marburg; es ist also ein combinirfc herr-
schaftliches und schenkisches Gericht unter herrschaftlicher
Aufsicht. Im Vergleiche von 1678 wird ein Schenkischer
Syndicus und ein Schenkisches Amt erwähnt, in einer
Beschwerde von 1723 das Schenkische Amt und als dessen
Inhaber der Schenkische Syndicus zu Marburg. Als 1775
beim „Rügegericht" zu Oberweimar der landgräfliche Beamte
den „Obersitz" beanspruchte und es deshalb zum Process
kam, erkannte das Oberappellationsgericht zu Cassel ihm
denselben zu; das Gericht wurde aber dessungeachtet gehegt
-im Namen und auf Befehl der Schenken", und in deren
Gasse fielen die Strafen. —
Diese Nachrichten geben nach mannichfachen Richtungen
hin Aufschluss, finden aber auch ihrerseits, soweit sie dunkel
oder lückenhaft sind, durch unsre sonstigen Untersuchungen
Ergänzung.
Zunächst lassen sie erkennen, wie die (in §. 17 naher
besprochne) Anordnung Philipps des Grossmüthigen, alle
3. Buch. Das Aufleben des gelehrten Richterthums etc.
zu Schweinsberg als an seinem Oberhof geholt. Ein Ver-
gleich erledigte 1570 den Streit dahin, dass die Schenken
die hohe Peinlichkeit dem Landgrafen überliessen, ebenso
den Angriff in bürgerlichen Sachen in Beziehung auf
seine Hörigen durch das landgräfliche Eigengericht zu
Niederweimar (einem Dorfe innerhalb des Gerichts Reiz-
berg), dass in allen übrigen bürgerlichen Sachen aber
die Schenken den Angriff behielten. Bald danach erneuten
sich die Differenzen, weil der Ren t meist er zu Mar-
burg bürgerliche Sachen aus dem Reizberg an sich zog-,
ein wiederholter Vergleich von 1577 war nicht geeignet,
die Lage der Dinge zu ändern; der Streit spann sich
fort, doch bezeugt 1592 das herrschaftliche Salbuch, dass
man nach dem Vergleiche von 1577 verfahre und dass
die Schöffen des Reizbergs von den Schenken eingesetzt
würden. Ein Vergleich von 1678 ergibt, dass die unge-
botnen Dinge noch an den althergebrachten Tagen gehalten
werden; 1684 besteht das Gericht aus 2 Schultheisen und
22 Schöffen unter Oberleitung des Oberrentmeisters und
Rentschreibers zu Marburg; es ist also ein combinirfc herr-
schaftliches und schenkisches Gericht unter herrschaftlicher
Aufsicht. Im Vergleiche von 1678 wird ein Schenkischer
Syndicus und ein Schenkisches Amt erwähnt, in einer
Beschwerde von 1723 das Schenkische Amt und als dessen
Inhaber der Schenkische Syndicus zu Marburg. Als 1775
beim „Rügegericht" zu Oberweimar der landgräfliche Beamte
den „Obersitz" beanspruchte und es deshalb zum Process
kam, erkannte das Oberappellationsgericht zu Cassel ihm
denselben zu; das Gericht wurde aber dessungeachtet gehegt
-im Namen und auf Befehl der Schenken", und in deren
Gasse fielen die Strafen. —
Diese Nachrichten geben nach mannichfachen Richtungen
hin Aufschluss, finden aber auch ihrerseits, soweit sie dunkel
oder lückenhaft sind, durch unsre sonstigen Untersuchungen
Ergänzung.
Zunächst lassen sie erkennen, wie die (in §. 17 naher
besprochne) Anordnung Philipps des Grossmüthigen, alle