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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0581

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§. 36. Das Capitelsgericht zu Likler.

565

linden sich in den durchgesehenen Matrikeln nicht. Weder
der Eid des Richters, noch der des Schreibers, noch der
der Schöffen enthält eine Hinweisung auf die gemeinen
kaiserlichen Rechte.7 Von den Zentgräfen (Hans Drisch
1570, & Wolf Dietrich Rothe 1576,9 Johann Rothe 1592, 10
Petrus Joh. Oley 16*05,11 Blasius Bien 1609, » Johann Erhardt
Hofmann 1616,13 Petrus Petmecke 1653—1683,11 Johann
Valentin Petmecke 1683 15 trägt keiner die Bezeichnung „wohl-
gelehrt." Der Zentgraf Petrus Petmeck führt zeitweilig das
Gerichtsprotocoll selbst 1657—1660. 1680); 16 sein Nachfolger
(und Sohn?) Val. Petmeck ist gleichzeitig Gerichtsschreiber
beim „Gericht" und beim „Amte Lüder." 17 Die Schöffen sind
auf Lebensdauer gewählte Einsassen der Gerichtsdörfer; Vor-
schlag und Denomination erfolgt durch die Schöffen selbst. 18
Jährlich werden vier regelmässige Gerichte gehalten:
zum Achtzehnten, 19 zu Petri, Walpurgis und Michaelis.120
Alle, die eigen Rauch im Gericht Lüder halten, sind hohe
und niedere, desgleichen die ungebotnen Gerichte daselbst
zu besuchen schuldig, und von Wittfrauen der älteste Sohn;
nur Geistliche und Priester sind eximirt. Den Centstuhl

I S. p. 9. 10 und Blatt 2 b. das.
6 S. p. 9 das.

9 S. p. 100 das.

10 S. p. 208 das.

II S. p. 261 das.
J2 S. p. 305 das.
13 S. p. 363 das.

11 S. p. 473. 604 das.

15 S. p. 612 das.

16 Gerichtsbuch p. 492—503. 604. 593.

17 S. das. p. 612, auch Anlage 13; 1683.

18 Gerichtsbuch p. 566: „Der Centgraf hat den Schoflen befohlen,
auf eine andre Person bedacht zu sein, welche N. dazu vorgeschlagen
und denominirt haben."

19 = 18 Tage nach Christtag, ein altüblicher Gerichtstag (Saalbuch
Wetter von 1570 im Kammerarchiv: „das erste Ungebot im Januar,
18 Tage nach Christtag;" Freiheit und Recht im Altenhaslauer Gericht
in Falcks Eranien I, 43: „Das Hauptgericht ist den 18. Jan.") Wolckers-
dorfer Salbuch, 3 Ungebote Dinstag oder Mittwoch nach Walp., Michaelis
und dem 18. Tag nach Christtag" (H.A. Frankenberg III, 1; cf. An-
lage 8 Note 24).

20 S. p. 18 a. E.
 
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