o
CNJ
bieten kann, be
der Vergangenhe
eine Perspective
Untersuchung ho
bücher oder Pro
blickt aus dene
hält, der muss
einzelt in den ei
punkt der Rechts
auftreten. Von (
:;hlussbetrachtung.
611
00
CD
== wir es, wenn sie durch Aufhellung
— verbreitet über die Gegenwart und
~=EEfür die Zukunft. Auch von unserer
1~ solchen Gewinn. Wer die Gerichts-
-^=jes 16. und 17. Jahrhunderts über-
-EEEe Schrift mannichfache Proben ent-
zogenen Grenzlin] *~ ^=chen deutschem und römischem We-
E3de sein; nur sehr allmählich stieg
sen kann also 1
die Herrschaft d<
punkte empor, 8
entfernt, dass ui
ten wäre. Soll«
werden wir ihn
legen können,
seit lange wieder
tung hat einer r
Gelegenheit geh
rechtlicher Lanc
traut zu mache
schliessen, wie
Stande der Pra:
ist. Ja selbst i
Richtergeneratio
ältern und den
und kaum ei nie
sind nöthig, un
12 Analog ist c
des einheimischen 1
bedeutendsten Sieg*
der gemeine Proces
freilich in geläuter*
Form zurückgekehi
§. 25. — Ueber di]
•das römische Recht
römischen Rechtes
—rwunderung wahrnehmen, wie ver-
m =itanzcn, in denen doch der Schwer-
=tg, die Spuren des römischen Rechtes
^j. E=iarfen, schon vor Jahrhunderten ge-
cvj.
—.nismus bis zu einem gewissen Höhe-
~=ier liegt keineswegs so sehr von uns
-== jenseits jede Verbindung abgeschnit-
-EE=ihn der Zeit nach bestimmen, so
=n das achtzehnte Jahrhundert ver-
=nem Höhepunkt steigen wir jedoch
=- .Die beengende romanisirende Rich-
=ien nationalen Raum gegeben. Wer
—,, sich mit der Justizpflege gemein-
= während dieses Jahrhunderts ver-
00
— kann sich der Einsicht nicht ver-
~=3h der Unterschied zwischen dem
■= heute und dem vor fünfzig Jahren
■^^3 der jetzt lebenden noch thätigen
CO
-n Unterschied zwischen den in der
- neuern Schule Gebildeten fühlbar,
=3hnte eigener richterlicher Thätigkeit
-kenntniss zu führen, dass wir heute
CO
=ddung des Processes. „Seit die Reaction
E1654 im jüngsten Reichsabschied einen der
3S fremde Processrecht davon getragen, ist
=mehr zu seiner altgermanischen Grundlage,
^Bedürfnissen der Gegenwart entsprechender
-k, Beweisurtheil S. 149 5 vergl. auch das.
=3 der neuern deutschen Rechtswissenschaft,
Ednden s. besonders Ihering, Bedeutung des
Eoderne Welt. Leipzig 1865.
O
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== wir es, wenn sie durch Aufhellung
— verbreitet über die Gegenwart und
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-^=jes 16. und 17. Jahrhunderts über-
-EEEe Schrift mannichfache Proben ent-
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der gemeine Proces
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§. 25. — Ueber di]
•das römische Recht
römischen Rechtes
—rwunderung wahrnehmen, wie ver-
m =itanzcn, in denen doch der Schwer-
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cvj.
—.nismus bis zu einem gewissen Höhe-
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-== jenseits jede Verbindung abgeschnit-
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=n das achtzehnte Jahrhundert ver-
=nem Höhepunkt steigen wir jedoch
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—,, sich mit der Justizpflege gemein-
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=3hnte eigener richterlicher Thätigkeit
-kenntniss zu führen, dass wir heute
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E1654 im jüngsten Reichsabschied einen der
3S fremde Processrecht davon getragen, ist
=mehr zu seiner altgermanischen Grundlage,
^Bedürfnissen der Gegenwart entsprechender
-k, Beweisurtheil S. 149 5 vergl. auch das.
=3 der neuern deutschen Rechtswissenschaft,
Ednden s. besonders Ihering, Bedeutung des
Eoderne Welt. Leipzig 1865.
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