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Steinlischen Bildern zeigt, was aus diesem düstern
Bauteil bei günstigerer Lichtzuführung werden
könnte.

Den Text hat die Verlagshandlung einem
vorzüglichen Kenner und Liebhaber des Münsters,
dem einstigen Domcustos Can. Dacheux, anver-
traut. Er enthält mehr als man eigentlich von
ihm erwarten sollte.

So sehr sich der Verfasser, seiner eignen
Aussage gemäss, bemüht hat den Rahmen seiner
Darstellung auf die Geschichte des ehrwürdigen
Bauwerkes zu beschränken, so ist es doch mehr
noch eine Kulturgeschichte des Münsters als eine
ins fachmässige gehende Kunstgeschichte des-
selben, die er uns in seinen geistvollen Essais
bietet. Auf Einzelnes können wir hier nicht ein-
gehen. In die Bau- und Leidensgeschichte des
Münsters flicht D. eine Reihe interessanter Be-
trachtungen über das alte «bischöfliche Strassburg»,
die Reformation und die französische Revolution
ein, wobei man des öfteren die Empfindung
haben wird, dass der Verfasser so recht aus dem
Vollen geschöpft hat.

Eine ausführliche Beschreibung des Münsters
mit stetem Hinweis auf die Tafeln und einigen
figurlichen Ergänzungen schliesst das Ganze ab.

Allen Freunden unseres herrlichen Münsters
kann das Werk aufs beste empfohlen werden.

Das Eigentum am Strassburger
Münster und die Verwaltung des Frauen-
stiftes. Rechtswissenschaftliche Untersuchung
von Dr. jur. F. W. Bredt, Strassburg J. H. E.
Heitz (Heitz u. Mündel) 1903.

Der Verfasser behandelt in seiner ein
gehenden gediegenen Schrift zunächst die be-
kannte Frage hinsichtlich der Verwaltung des
Frauenstiftes. Sodann wendet er sich der be-
deutsamen Untersuchung zu, wer der Eigen-
tümer des Strassburger Münsters ist.
Bredt hat zu diesem Zwecke eine grosse Reihe
von Urkunden aus dem Bezirks - Archiv des
Unter-Elsass an das Tageslicht gezogen. Be-
sonders in Betracht kommen die amtlichen Ver-
fügungen und Korrespondenzen des Maires von
Strassburg Livio, des Präfekten du departement
du Bas-Rhin Laumond, des Minister des Innern
L. Bonaparte und des bekannten Staatsrates
Portalis. Die wichtigste Urkunde ist die Ministe-
rialverfügung vom 21. Vendömiaire des Jahres IX
(i3. Oktober 1800). In ihr wird der genannte
Präfekt darauf hingewiesen, dass die Angelegen-
heiten des Strassburger Münsters ebenso wie
andere Fragen dieser Art Gegenstand einer
«decision generale» sein würden. Diese mass-
gebende allgemeine Entscheidung der Rückgabe
der Kirchengebäude zur Nutzniessung an den
Kultus erfolgte dann tatsächlich durch das Kultus-
gesetz vom 18. Germinal des Jahres X, dem zur
näheren für alle Departements gleichförmigen
Anweisung das Ministerialzirkular vom 24. Ger-
minal X. diente. Demzufolge spricht Bredt auf
Grund der herrschenden französischen Rechts-
anschauung das Eigentum am Münster dem
Staate (Elsass-Lothringen) zu, um mit dem
Wunsche zu schliessen, dass dieser im gegebenen
Falle eine ausreichende Staatsbeihülfe für
seine Unterhaltung rechtzeitig bewilligen
möge.
 
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