Verkäufe der ausgestellten Runstwerke haben <rus-
schließlich durch Vermittlung der Geschaftsstelle zu
erfolgen, auch wenn derVerkaufdurch den ausstellenden
Rünstlerselbstabgeschlossenwerdensoll.DieGeschäfts-
stelle befindet sich am Eingang in das Ausstellungs-
gebaudeaufderMatbildenhohe rechrsneben demvor-
raum und erteilt jederzeit bereitwilligst Auskunft über
preise, die samtlich in Goldmark gestellt und zahlbar,
und über Gebühren, die bei jedem Verkauf zustandig
sind.Verkaufe im Ausstellungsgebaude vor Eroffnung
der Ausstellung sind gebührenpflichtig; ebenso solche,
die erst nach Schluß der Ausstellung zustandekommen,
wenn bezüglich ihrer bereitsVerhandlungen
Lm Gange waren.
Erfolgt der Abschluß eines Verkaufs ausnahmsweise
ohne Mitwirkung,z.B.Ln Abwesenheitdes Geschafts-
fährers, so ist in jedem Fall vom Raufer wie vom Ver-
kaufer der Geschaftsstelle Anzeige zu geben und die
üblicheDerkaufsgebührzustandig. Übermittelt die Ge-
schaftsstelle dem Aussteller ein festes Gebot, so Lst dieses
fär den Bieter so lange bindend, bis Antwort über
Annahme oder Ablehnung des Gebots
vom Aussteller eintrifft.
Die Halfte der Raufsumme ist sogleich, die andere Halfte
vor Schluß der Ausstellung (September) an die Ge-
schaftsstelle zu entrichten. - Reklamationen nach
erfolgrem verkaufkönnen nicht berücksichtigt werden.
DLe verkauften Runstwerke dürfen vor Schluß der Aus-
stellung nicht daraus entnomrnen werden; Lhre Ver-
packung und Versendung erfolgt ab l. Gktober auf
Rechnung und Gefahr der Raufer. In 2lbwesenheit
des Geschaftsführers hat das Geschaftsfraulein den
Auftrag, Auskänfte zu erteilen, jedoch keinerlei
vollmacht, Raufe abzuschließen.
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