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zuvor aber und uff den tag, da man zum prandio zu laden pfleget, niemand weiters,
dann dieienigen, so mit dem promotore und pedellen geladen haben, deren auch
nit über fünf sein sollen, mit einem nachtimbs ihrer gehabter mühe ergetzung zu
empfahcn haben; und in summa sollen dechan und die examinatores dermassen
die sachen zuvor überschlagen, die zahl und summam der gest, beides zu dem
prandio und in caena, also anstellen und vergleichen, das die promovirten
zum leidlichsten gehalten und über die gepühre (f. 207) laut der Ordnung nicht
beschwerth werden.

So soll auch der pedell zu iederzeit des prandii und caenae umbher geen
und die, so geladen sein, uffzeichnen und vermerckhen, dieienigen aber, so sich
eigens furnemens und willens selber eingetrungen, erkhundigen und den würth
anzeigen, welcher alsdann denselben oder dieselben insonderheit besprechen und
das verzehrt gelt, so hoch solch prandium oder caena verdingt ist. von ihnen und
gar nicht von der facultet oder den promotis zu fordern und einzunemen haben soll.

Sonst aber mit der unreellnung lassen wirs allerdings gleich, wie hie oben
von dem baculariat verordenet, auch disfals verpleiben.

Item: nachdem in diser facultet der standt und grade der bacularien, so
ettwa battellarii, wie etlich halten wollen, genant werden (welches wort nach alter
frantzosischer sprachen dieienigen bedeuten soll, so als newe und angeende kriegs-
leut das erst mahl an die schlacht getretten und gegen ihrem feind gefochten
haben) für sich selbst numehr und zu unsern zeiten nit also hoch oder furtreglich,
sonder allein gleich als ein staffell und underscheid, dardurch die obern und eitern
Studenten von den nndern iungern abgetheilt und underschieden, pflegen gehalten
zu werden, gleich wie auch die Pythagorischen discipell ein Zeitlang zuhörer
allein, nachinahls aber mathematici und physici genent worden, derhalben dann
auch bei ettlichen schiden der p rauch, das obgemelter titl und grad gar under-
lassen und keinem insonderheit und allein, wie sonst gewöhnlich ist, gegeben
würdet, hierumb so wollen wir nit gewehrt oder verpotten haben, so ettwa ein
sonder berumbter gelehrter und verstendiger mann hiehero kerne oder vorhanden,
der da noch nit bacularius were und aber doch das magisterium zu erlangen be-
gert, das mit demselben uff ansuchen und erkentnus der universitet der dechan
und die facultet deshalben dispensiren und, wie bei der Juristen facultet der brauch,
ihme das magisterium (ohne empfahung des baculariats) solenniter gereicht und
cönferirt werde, doch das er zuvor für sein baculariat ein disputation in artibus
halte, dem dechan und dem praesidenten sampt dem pedellen daruff ein (f. 208)
prandium gebe und nachmals, so er promoviren will, der facultet sechs gülden,
das ist wenig mehr, als sunst beide gradus erdragen, in den fiscum ausrichte
und bctzale.

Es soll aber in solche dispensation der rector und universitet nit leicht-
lichen verwilligen, es sei dann die persolm, so solchs begert, über die zweintzig
iar und sonst ihrer geschickligkeit, kunst, guter sitten, wandls, lebens und an-
sehens halb*) dermassen gethan, das sie meniglich hietzu tuglich und solcher dis-
pensation würdig erkhennen und halten thue.

Dergleichen soll auch sonst nit leichtlich zu einichem grad, es seie der zeit
oder versaumpten lection und exercitien halben, nit iemand dispensirt werden,
sonder zu beiden grad und titln die iugent angehalten, das sie ihre verordente
lectiones visitiren, ihre exercitia ausrichten und complirn und in solchem keinem
ohne sonderliche Ursachen ettwas nachgelassen werden.

1) Hier beginnt C wieder mit f. 214.
 
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