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nothwendige geschaffte verrichtet werden" (f. 53b): Alß auch hoch vonnöten,
daß der Universität rechnung alle, und ein iedes iahrs besonder, neben unßern
darzu verordneten in beysein einiger professorn von der Universität verhört
werden, auch hinfüro die fiscal- und collecturrechnung, wie ins gemein, auff ca-
thedra Petri oder den 22ten Febr. an- und außgehcn sollen, und die erfahrung
zu erkennen gibt, daß sehr nützlich, daß ein gewieser üxg und zeit, darauff
solches geschehe, bestimbt werde, darnach sich niänniglich wiße zu richten, so
wollen wir, daß fürohin solche der Universität rechnungsverhör iährlich zu an-
fang deß monaths may angestellt und fiirgenommen werden solle, auff daß die
officianten, so rechnung zu thun haben, zwischen cathedra Petri und dieser
zeit (f. 54») ihr außstehende schulden vollents einbringen und ihre rechnung
desto ordentlicher und fleißiger stellen mögen, und sollen dieienige professores, so
der rechnungsverhör beywohnen, die zeit über von ihren lectionibus dispensiert
sein. — Nach „unßerer schweren ungnad zu vermeyden" im nächsten Absatz
fahrt KL fort (f. 54»): iedoch mögen die tage, da einer ein und andere actus
solennes, alß orationes vel disputationes inaugurales, item promotiones und der-
gleichen gehalten, damit die professores sich desto fleißiger dabey einfinden, vor
ferien geachtet, und solche auch vor dieienige professores, so iärlich die biblio-
thecam universitatis zu recensiren und derselben heuser zu visitiren haben, ex-
tendirt und verstanden werden sollen. Der Schlusssatz ist in beiden Statuten
der gleiche.

(§ 37.) Von straff der versäumten lectionen und disputationen in ied-
weder facultät, ex venia a rectore clanda, auch von verbottenen
substitutionibus.

F. 54b—56b entspricht = JC f. 56a— 57 a? § 41, S. 240, ist aber anders gefasst.

(F. 54b): Damit die lectiones und disputationes bey einer iedwedern fa-
cultät desto embsiger vollführet, und nicht durch verschonen und übersehen
denen profeßoribus zur fahrläßigkeit oder anderm ihrem standt und beruff un-
anständtlichen geschaffte und gewerb, der studirenden iugend aber zu bößer ge-
sellschafft, schwelgen und anderm unordentlichen verderbten wesen ahnlaß ge-
geben werde, so ordnen wir ernstlich, daß nicht allein dem, waß von disputa-
tionen droben gemelt ist, mit allem fleiß nachgelebet werde, sondern es soll auch
ein ieder profeßor zu außgang eines ieden monats dem rectori eine designation,
wie viel, an welchen tagen und warumb er lectiones versäumet oder nicht gelesen,
zuschicken oder übergeben, und der rector soll in der versamblung deß senatus
academici alle quartal, nemblich ein abgehender (f. 55 a) rector in der letzten
senatsversamblung vor ablegung seines rectorats und folglich der nechste rector
iede drey monathen ein examen oder censuram neglectarum lectionum anstellen,
da zuerst der rector selbst und folgends die profeßores, nach Ordnung der fa-
cultäten, ein iedweder bey seinem eydt und gewißen die übergebenc designa-
tiones bejahen und die darinn angeführte Ursachen erwogen werden sollen.

Im fall nun solche Ursachen nicht erheblich befunden würden, soll dem
profeßori vor eine iegliche versaumbte lection ein gülden an seiner besoldung
abgezogen, die eine helfft davon beym fisco behalten und die andere helffte unter
die sammentliche profeßores außgetheilt werden; wäre aber der versaumbten
lectionen anzahl gar groß, soll die Sache an unß oder unßern regierungsrath
vom rectore zu fernerer Verordnung gebracht werden; befinde sich dann entweder
 
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