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in der censur oder hernachmals, daß ein profeßor seine versaumbte lection ver-
schwiegen hette, imd er deß überwiesen würde, soll ihm vor eine iedwedere ver-
schwiegene versaumnus zchen gülden an seiner besoldung abgezogen, und da die
besoldung eines quartals nicht zureichte, ihm seine zukünfftige besoldung so lang,
biß die straff eingebracht, vorenthalten werden (f. 55b).

Damit auch denen profeßoribus die entschuldigung, daß sie durch unßere
oder der Universität geschaffte an ihren lcctionibus verhindert werden, ab-
geschnitten werde, so wollen wir, daß die Universität die professores mit keiner-
ley geschafften und commißionen, so nicht etwan eylende, höchstnöthige und
unaufschiebliche sachen betreffen, dardurch sie sonsten von ihren ordinari lectio-
nibus und arbeit möchten abgehalten werden, beladen solle, sie hette es unß
dann vorhero angezeigt und unßere erlaubnus dißfalls erlanget.

Auch wir selbst wollen und unßere canzley soll keinem profeßori etwas,
deßwegen er seine lectiones und ordentliche funetiones verabsäumen müste
(welches iederzeit der profeßor unß und unßerer canzley ungescheuet entdeckhen
mag), zumuthen, und da ia solches unvermeidlich geschehen müste, wollen wil-
dem profeßori entweder eine schrifftlichc dispensation oder dem fiscali universi-
tatis eine assignation, deß profeßoris verwürekte straff von unßerm cammermeister
zu erheben, zustellen laßen; in ermanglung aber vorgesetzter dispensation oder
assignation soll dem profeßori die straff an seiner besoldung (wie vor bedeutet)
abgezogen werden.

Und demnach zuweilen auditores ermanglen, daher die lectiones, obwohlen
die profeßores sich darzu (f. 56») einstellen, nicht können verrichtet werden, so
wollen wir die Verordnung ergehen laßen, daß denen profeßoribus, die wegen
mangel zuhörer sich dem lesen entziehen, zum wenigsten einer von unßern
alumnis angewiesen werde, deme der profeßor, käme gleich niemandt mehr dazu,
ebensowohl, auch nicht kürzere zeit, alß wann viel vorhanden wären, lesen und
dadurch sich in stetiger übung unterhalten solle.

Nebenst diesem soll ein ieder profeßor, waß er in dem nechsten halben
iahr lesen will, zuvor in senatti academico anzeigen und sich deßen gutachten
conformiren, aucli sein vorgenommenes pensum in angesetzter zeit bey willkür-
licher straf außmachen; da er aber solches mehr alß einmahl nicht gethan hette,
soll es an unß oder unßern regierungsrath gebracht werden.

Ferners wollen wir hiemit ernstlich, daß in der Universität fiscalrechnung,
berührter neglecten halber ein sondere rubric gesetzt und die vorfallene und
angerechnete neglecten speeificirt werden.

Wann auch ein profeßor nothwendiger und ohnvermeidlicher seiner eigenen
geschaffte halber außerhalb der statt verreisen müste, soll er solches iederzeit
dem rectori und decano seiner facultät anzeigen, und da sich hernachmahls be-
finden würde, daß etlichermaßen (f. 56b) ein erhebliche ursach gewesen, welche
doch nicht gäntzlich entschuldigte, soll ermeltem profeßori auferlegt werden, die
also versaumbte lectionen an einem tag in denen stundten, da man sonsten nicht
liset, zu compensiren, damit denen studiosis, soviel möglich, an ordinariis lectio-
nibus nichts abgehe, sonder sie neben den profeßoribus in gebührendem fleiß er-
halten werden.

Wir wollen auch, daß ein ieder profeßor seine profeßion selbst verwalthen
und niemandtem durch einem Substituten zu lesen verstattet werden soll: iedoch
damit ein seminarium, auß welchem man gelehrte leüthe und profeßores nehmen
könne, erhalten werde, soll andern darzu tüchtigen und gelehrten studiosis, ie-
doch cum permissu facultatis, privata collegia zu halten erlaubt sein.
 
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