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Falls aber die notturfft erfordern solte, daß in dieser facultät widerumb
drey professores würckhlich bestellet werden, solle es bey dem, was hiebevor
verordnet, sein Verbleibens haben, daß nemblich der eine das neue testament, der
ander das alte und der dritte ein methodicura systema totius theologiae publice
lese und erkläre, es wäre dann bei ihrer vocation oder hernach mit ihnen änderst
capitulirt und gehandelt worden.

Und damit alle Uneinigkeit und zwytracht zwischen diesen professorn
desto leichter vermitten werde, alß ordnen und wollen wir, daß keiner dasienige,
so dem andern hiemit zugetheilt und zu seiner profession gehörig, weder publice,
noch in privatis collegiis zu tractiren sich unternehme, es were dann mit des
andern vorwißen und consens, oder daß der studiosorum nutz dergleichen collegia
erforderte, denen etwa der ander nicht abwartten könte, weßwegen sie sich mit-
einander icdesmal zu vergleichen und in entstehung deßen die sach senatui aca-
demico vortragen und deßen außschlag erwartten sollen, welche dahin zu sehen,
daß dem secundario professori auch collegia zu halten dardurch nicht benommen
werde.

Soviel die collegia practica angehet, in welchen die studiosi zu dem pre-
digen eingeführt werden, laßen wir es bey dem herkommen bewenden, daß
nemblich solche auch von den pfarrherren zu Heydelberg gehalten werden
mögen, iedoch werden wir durch unßern kirchenrath die Verordnung thun und
befehlen, daß sie außer diesen collegien sich keiner anderer anmaßen, auch keine
studiosos zulaßen, sie haben dann zuvor von der facultät, oder wann es studiosi
collegii sapientiae, von deßen ephoro einen schein oder testimonium, daß sie die
fundamenta in theologia albereith gelegt und dahero mit nutzen sich in praxi
concionandi üben mögen.

Mit den Worten: „So aber eine auß obgemelten lecturen" u. s. w. stimmt
KL mit J C f. 80a Absatz 2 überein, doch wird nur der erste Teil dieses Ab-
satzes aufgenommen (bis gefragt und bedacht werden), f. 80b ist sonst weg-
gelassen und mit f. 81a weiter gefahren (Hierumb so ist unser meinung und
wollen u. s. w.). Dann bleibt Übereinstimmung bis JC f. 82a, der Rest (JC
f. 82a-82b) fehlt.

(§ 54.) Von denen lectionibus, und zu welchen stunden ein iede soll
gehalten werden.

F. 82b-83a entspricht JC f. 82b-84a, § 57, S. 235—236 (L, S. 179 u. 180;
OH, S. 41 u. 42).

Ferners, nachdem diese facultät auff die weiße, wie obgemelt, bestelt und
versehen werden soll, alß ist unßere meinung und ordnen wir, daß hinfüro all-
wegen ieder profeßor durch die wochen vier tag, das ist, montags, dienstags,
donnerstags und freytags, in dem gewöhnlichen darzu verordneten auditorio theo-
logico bey der sapientz, wann solches wider zugerichtet, seine lectiones habe
und dermaßen, wie zunechst hiervor angesetzt, halte und verrichte.

Soviel aber die stundten betrifft, weilen wegen zutragender Veränderung
der umbstände, kein gewieses deßwegen verordnet werden kan, alß haben sie
sich darüber selbs untereinander zu vergleichen (f. 83a).

Wann aber wegen derer lectionen, disputationen oder sonst in doctrina
und andern Sachen zwischen ihnen ungleicher verstandt und Uneinigkeit vor-
fiehle, sollen sie daßelbe an gemeinen rath der Universität oder, wo noth, auch
an unß und unßere nachkommen kürzlich, ohne weitläufftigkeit, iniurien, stichel-
wortt oder andere privatpaßionen gelangen laßen, darauf gebührlichen außschlags

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