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haben zu gewartten, inzwischen weder in publicis. noch privatis lectionibus, dis-
putationibus, collegiis, noch in schrifften, entweder unter ihnen selbsten, oder
gegen andere studiosos oder theologos, oder sonst an denen orthen, oder gegen
die, dahin es nicht gehöret, solcher mißhelligkeit einige meidung thun, viel we-
niger bey Vermeidung unßerer höchsten ungnadt sich einige factiones oder an-
hang zu machen oder einer den andern zu verunglimpften suchen. Solte aber ein
und ander profeßor in facultate theologica sich unterstehen, gegen einem andern
zu schreiben und ihne, es sey stichelicht oder iniuriose, anzugreifen, soll nicht
allein derselbe darumb ernstlich gestrafft, sondern auch der andere, so darauff
antworttet, nicht frey außgehen oder ihme zu einigen behelff dienen, daß der
erstere ihne zuvor provocirt (f. 83b) und zum gegenschreiben verursacht habe:
welche unßere Verordnung wir dann auch auf die übrige drey facultäten hirmit
extendirt und verstandten haben wollen.

Wir wollen und ordnen auch hieneben, insonderheit umb mehrer frucht und
nutzens willen der studiosorum, daß ein ieder der obgemelten Ordinarien und le-
genten seine auferlegten lectiones, gleichwie auch alle andere actus in eigener
persohn mit bestem fleiß und embsiger Vorbereitung allwegen vollbringen und
durch keinen substituierten zu versehen fUrnehmen soll. Wann er aber zu
zeiten vom rectore und decano seiner facultät Urlaub erlangte oder aber wegen
scheinbahrlich obligender leibsschwachheit, so nicht langwührig, der lectur nicht
abwartten könnte, so soll er alßdann in solchen fällen nach seiner widerkunfft
oder erlangter gesundheit, wie es oben in den generalsstatuten dißfalls ver-
ordnet, gehalten werden.

(§ 55.) Von besoldung derer professorn in theologia, auch von deren
häußern.

F. 83b-84a = JC f. 84a-84b, § 58, S. 236 (=L, S. 180; OH, S. 42—43).

Die Besoldungen der.zwei Professoren (270 und 220 fl. zu 15 Batzen
oder 60 Kreutzer, je 1 Fuder Wein oder den entsprechenden Geldeswert, 12
Malter Korn) sollen iährlich oder quartaliter nach Gelegenheit des fisci academici
entrichtet werden. Zusatz (f. 84a): Jedoch behalten wir unß und unßern nach-
kommen in allweg bevor, wo» etwa ein besonders berühmter und geschickter man
zu dieser facultät beruffen oder sonsten bey unserer Universität einer sich son-
derlich herfürthun und wohl verhalten würde, deßelben besoldung nach gelegen-
heit der persohn und zeit auß sonderbaren gnaden zu verbeßern und zu ver-
mehren.

(§ 56.) Von den lateinischen declamationibus, so die theologi iährlich
zu thun pflegen, welche der decanus anzustellen und zu di-
rigiren hat.

F. 84b-85a = JC f. 84b-85b, § 59, S. 236 (= L, S. 181; OH, S. 45).

(§ 57.) Von der intitulation, auch proniotionibus in theologia.

F. 85a-85b = JC f. 85b-86a, § 60, S. 236 (L, S. 182 = OH, S. 49).

Der Schluss lautet nach vorausgehender Übereinstimmung: So einer aber
nicht magister were und doch zu promoviren begehrt, soll er zufbrderst vor dem
examine theologico auch über die vornembste, zu der theologi nöthigste stück in
philosophia befragt und, ob er gute fundamenta darin gelegt, gehöret werden:
 
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