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Nur im § 2 des Eides ist die erste Hälfte weggelassen, sonst Übereinstim-
mung zwischen KL und JC.

(§ 90.) Etliche gemeine puncten dieser facultät.

F. 119a-120a = JC f. 128b-1291>; § 105, S. 243 (L, S. 209 = OH, S. 132).

Die beiden ersten Absätze (JC f. 128b—129a) sind festgehalten, dann ist
fortgefahren: Jedoch behalten wir miß und unßern nachkommen bevor, mehr-
gemelte statuta nach befindung zu vermindern, zu vermehren, zu verändern und
darüber zu dispensiren.

Zur urkhundt haben wir dieselbe eigenhändig unterschrieben und mit un-
ßerm anhangenden gewöhnlichen cantzley insigel becräfftigen laßen. So geschehen
auff unserer churfürstlichen residenz zu Heydelberg, Donnerstag den eilfften des
monats iulii, nach Christi unßers lieben herrn und seeligmachers geburth 1672.

Ihre*) churfürstliche durchlaucht placidiren die durch dero deputirte räthe
endtlich eingerichtete und approbirte (f. 120 a) statuta academica, ob sie schon
solche wegen obhabender anderer hohen geschafften nicht ganß durchlesen, deren
publication sie gleichwohl gerne befördert sehen, hiemitt gnädigst, iedoch mit
dem austrücklichen beding, daß .dafern über kurtz oder lang in denenselben
sich etwas befinden solte, so dem instrumento pacis, religionsfrieden oder chur-
pfalz regiment und hoher landtsfürstlicher obrigkeit in ecclesiasticis et politicis
zuwiederliefe, sie dero consens darein nicht gegeben, noch an daßelbe iemanden
gebunden, auch solches iederzeit zu remediren ihro vorbehalten haben wollen.

Heydelberg den 1 septembris 1672.

Carl Ludwig.

1) Dieser Zusatz findet sich nicht in B.

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