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Sechszehentens: Da er für alle Bücher, welche ihm aufgeliefert und jähr-
lich angeschaffet werden, zu haften hat, so soll es auch lediglich von ihm ab-
hangen, wem er, die Professoren und Reißenden ausgenommen, den Zutritt in
den Büchersaal gestatten will, letztern ist dasselbe aber auch nur in seiner
Gegenwart vergönnet.

Siebenzehentens: Endlich soll er das bäste und die Vermehrung der Bi-
bliothec auf alle Art sich angelegen sein lassen, die Gelegenheit und Mittel, wo-
durch gute Bücher zum Beispiel bei Auctionen für die Bibliothec erworben
werden können, inzeiten dem Senat anzeigen, und wenn er deshalben Aufträge
erhalten hat, dieselbe getreu zu erfüllen suchen.

§ 54.

Von dem Provisore fisci.

In den fiscum universitatis werden die bei sämtlichen Recepturen ein-
gehende Gelder, welche nicht entweder als ständige oder auf besondere des
academischen Senats Befehl zu bestreittende (f. 20») Ausgaben verwendet werden,
immerhin unverzüglich dergestalt geliefert, daß der fiscus gleichsam eine Art von
Obereinnahm vorstellig macht und die Collectores ihre dahin abgehende Liefe-
rungen durch des Provisoris Quittungen bescheinigen, somit die Collectur-Rech-
nungen durch die vom Provisore erhaltende Quittungen und so die untere Rech-
nungen durch jene des fisci und vice-versa justificiert werden; damit der acade-
mische Senat von dem in cassa sein sollenden Vorrath sich verlässigen möge, so
stehet ihm jedesmal frei, die cassam zu stürzen und die Baarschaft sich vorzählen
zu lassen, wie inngleichen, wann der Geldvorrath gegen die ex fisco zu bestreit-
tende Ausgaben übermäsig sein sollte, das Geld in dem universitätischen Archiv
oder an einem sonstig sicheren Ort aufzubewahren, in welchem Fall dem Provi-
sori Fisci zu seiner Sicherheit ein von dem Rectore und vier Senatoribus auszu-
stellender Empfangschein einzuhändigen ist. Damit auch der Senat von dem
jedesmaligen Zustand des Fisci beständige Nachricht haben möge, so hat der Pro-
visor Fisci nicht nur in dem Anfange eines jeden Monats einen Statum an den
Senat einzureichen, sondern ist auch schuldig, neben den gewöhnlichen Statibus
auf jedesmaligen Befehl einen pflichtmäsigen Statum über den ganzen Zustand
der Einnahm und Ausgab zu fertigen und ad Senatum abzugeben (f. 20b).

§ 55.

Der Provisor Fisci soll von dem Senat bestellt und zu diesem Amt keiner
der Professoren, sondern eine andere taugliche Persolm gewählt und besoldet
1/ werden. Er soll eine Caution von wenigstens 1000 Gulden an liegenden Gütern
oder ad archivum einzuliefernden gerichtlichen Obligationen stellen und auf fol-
gende Puncten verpflichtet werden.

§ 56-

Ins truetion, nach welcher sich der Provisor Fisci undOeconomus

zu verhalten.

Erstens: Soll er eine gerichtliche Caution ad 1000 Gulden leisten und an-
geloben,

Zweitens: daß er den oeconomischen Nuzen mitbefbrdern und handhaben,
alles Geld, so ihm nicht allein aus dem fisco privative zuständigen, sondern auch
ihm aus denen der Universität zugehörigen Stifftern, Klöstern, Schafft] ereien/
 
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