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§ 59.
Schaffner zu St. Lamprecht und Collector zu Zell.
Diese sollen, da ihnen neben der Eeceptur auch Jurisdiction anvertrauet ist,
auf nachstehende Bestellungspuncten verpflichtet werden:
Erstens: Daß er seinem ihm anvertrauten Schafnerei-Amt getreulich und
redlich vorstehen, die über die Untertanen in den Universitäts-Ortschaften und
Höfen (f. 26t)) hiemit aufgetragene Jurisdiction gerechtest handhaben, nach Un-
serm Churpfälzischen Landrecht, guten Ordnungen, Statuten, Gewohnheiten, Uni-
versitäts-Verordnungen, auch gemeinen Rechten nach urteilen und handien wolle,
sich weder durch Lob, Gab, Freundschaft, Feindschaft, noch keinerlei Ursach
darwider bewegen lassen, von den Parteien, so vor ihm zu handeln haben, kein
Geschenk, Gab, Nuzung, weder durch sich selbst, weder durch einen andern in
seinen Nuzen nehmen und in allem sich so verhalten wolle, wie es einem from-
men Richter und Beamten geziemet und gebühret.
Zweitens: Soll er, so lange er solches Amt versehen wird, dem Rectori und
Senat der Universität allen gebührenden Respect und Gehorsam erweisen, den-
selben treu und hold sein, gemeiner Universität Schaden warnen, Frommes und
Bastes, so viel an ihm ist, befordern.
Drittens: Soll er nach seinen Kräfften der Universität besondere Gerecht-
samen, Freiheiten und Privilegien, auch sonstige Vorzüge handhaben, gegen an-
dere vertretten und nicht gestatten, daß von Jemand darwieder gehandelt werde.
Er soll auch
Viertens: wegen der ihm anvertrauten Receptur eine Oaution von Eintau-
send Gulden zu stellen (f. 27 a) gehalten sein.
Fünftens: Soll er alle Gefalle, Zinnß und Gülten, wie auch Ausstände und
Schulden, woher dieselbe immer rührend und fallend, mit gröstem Fleiß und
Genauigkeit erheben, sammeln und einbringen, mit der weitern Obliegenheit,
daß, falls sich jemand die Gebühr zu leisten weigern würde, nach Gelegenheit
eines jeden Orts die Obrigkeit um Hilfe bescheidentlich ersuchen, auf die Exe-
cution bästmöglichst treiben und alle Mittel anwenden solle; wo sodann
Sechstens: durch seine Vorstellungen nichts zu erwirken wäre, so soll er
solches der Universität zeitlich anzeigen und derselben nähern Bescheid erwarten.
Siebentens: Soll er beim Empfang Frucht und Wein die Maas und p]ich in
der Rechnung beisezen, was und von welchen Jahren etwas rükständig fleißig
aufzeichnen, hauptsächlich aber darauf bedacht sein, daß die Rückstände auf
thunlichst und geschwindeste Weise angebracht und erhoben, von solchen Gefällen
aber nicht das mindeste in seinen eigenen Nuzen verwendet werde.
Achtens: Soll er die Schlüssel zum Keller und Speicher in sorgfältigster
Verwahrung haben, mit dem Kiefer und Mitterer dafür sorgen, daß Wein und
Frucht zu Keller und Speicher gebracht und darüber möglichster (f. 27 l>) Fleiß
angewendet werde. Falls er das Gegenteil vermerken oder vernehmen würde,
so soll er solches beim academischen Senat, um in Zeiten Schaden verhüten zu
mögen, allsogleich anzuzeigen verbunden sein.
Neuntens: Soll er über Fäßer, Zuber, Säke und sonstige der Universität
zuständige Gerätschaften und Mobilien fleißiges Aufsehen haben, darüber ein
ordentliches Inventarium halten, auch ohne Vorwissen des Senats weder etwas
untaugliches veräussern, noch etwas verfertigen lassen.
Zehentens: Soll er besorgt sein, daß die zur Schafnerei gehörige und
abgelegt werdende Capitalien sogleich wieder gegen hinlängliche gerichtliche
Thorbecke, Statuten. 41
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§ 59.
Schaffner zu St. Lamprecht und Collector zu Zell.
Diese sollen, da ihnen neben der Eeceptur auch Jurisdiction anvertrauet ist,
auf nachstehende Bestellungspuncten verpflichtet werden:
Erstens: Daß er seinem ihm anvertrauten Schafnerei-Amt getreulich und
redlich vorstehen, die über die Untertanen in den Universitäts-Ortschaften und
Höfen (f. 26t)) hiemit aufgetragene Jurisdiction gerechtest handhaben, nach Un-
serm Churpfälzischen Landrecht, guten Ordnungen, Statuten, Gewohnheiten, Uni-
versitäts-Verordnungen, auch gemeinen Rechten nach urteilen und handien wolle,
sich weder durch Lob, Gab, Freundschaft, Feindschaft, noch keinerlei Ursach
darwider bewegen lassen, von den Parteien, so vor ihm zu handeln haben, kein
Geschenk, Gab, Nuzung, weder durch sich selbst, weder durch einen andern in
seinen Nuzen nehmen und in allem sich so verhalten wolle, wie es einem from-
men Richter und Beamten geziemet und gebühret.
Zweitens: Soll er, so lange er solches Amt versehen wird, dem Rectori und
Senat der Universität allen gebührenden Respect und Gehorsam erweisen, den-
selben treu und hold sein, gemeiner Universität Schaden warnen, Frommes und
Bastes, so viel an ihm ist, befordern.
Drittens: Soll er nach seinen Kräfften der Universität besondere Gerecht-
samen, Freiheiten und Privilegien, auch sonstige Vorzüge handhaben, gegen an-
dere vertretten und nicht gestatten, daß von Jemand darwieder gehandelt werde.
Er soll auch
Viertens: wegen der ihm anvertrauten Receptur eine Oaution von Eintau-
send Gulden zu stellen (f. 27 a) gehalten sein.
Fünftens: Soll er alle Gefalle, Zinnß und Gülten, wie auch Ausstände und
Schulden, woher dieselbe immer rührend und fallend, mit gröstem Fleiß und
Genauigkeit erheben, sammeln und einbringen, mit der weitern Obliegenheit,
daß, falls sich jemand die Gebühr zu leisten weigern würde, nach Gelegenheit
eines jeden Orts die Obrigkeit um Hilfe bescheidentlich ersuchen, auf die Exe-
cution bästmöglichst treiben und alle Mittel anwenden solle; wo sodann
Sechstens: durch seine Vorstellungen nichts zu erwirken wäre, so soll er
solches der Universität zeitlich anzeigen und derselben nähern Bescheid erwarten.
Siebentens: Soll er beim Empfang Frucht und Wein die Maas und p]ich in
der Rechnung beisezen, was und von welchen Jahren etwas rükständig fleißig
aufzeichnen, hauptsächlich aber darauf bedacht sein, daß die Rückstände auf
thunlichst und geschwindeste Weise angebracht und erhoben, von solchen Gefällen
aber nicht das mindeste in seinen eigenen Nuzen verwendet werde.
Achtens: Soll er die Schlüssel zum Keller und Speicher in sorgfältigster
Verwahrung haben, mit dem Kiefer und Mitterer dafür sorgen, daß Wein und
Frucht zu Keller und Speicher gebracht und darüber möglichster (f. 27 l>) Fleiß
angewendet werde. Falls er das Gegenteil vermerken oder vernehmen würde,
so soll er solches beim academischen Senat, um in Zeiten Schaden verhüten zu
mögen, allsogleich anzuzeigen verbunden sein.
Neuntens: Soll er über Fäßer, Zuber, Säke und sonstige der Universität
zuständige Gerätschaften und Mobilien fleißiges Aufsehen haben, darüber ein
ordentliches Inventarium halten, auch ohne Vorwissen des Senats weder etwas
untaugliches veräussern, noch etwas verfertigen lassen.
Zehentens: Soll er besorgt sein, daß die zur Schafnerei gehörige und
abgelegt werdende Capitalien sogleich wieder gegen hinlängliche gerichtliche
Thorbecke, Statuten. 41