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Verschreibung, wenn die über die zu verlegende Güter gerichtlich verfertigte
Taxationen, die er einzuschiken hat, genehmiget sind, angelegt, die neue Obliga-
tiones unverweilt gegen zu empfangenden Archivschein eingeliefert werden.

Eilftens: Soll er nicht gestatten, daß ein Capital unter mehrere Erben und
Debenten zergliederet, noch weniger, daß ein solches von einem Schuldner auf
einen andern übertragen werde, und ist sofort das gefährliche Nachführen in
Rechnungen durch modo keineswegs gestattet, sondern es soll in Fällen, wo
dieses ehehin geschehen, das Capital von einem der Erben allein übernommen,
(f. 28a) ein neuer Capitalbrief gefertiget, bei Weigerung des Schuldners aber
das Capital aufgekündiget und an einen andern sicher angeleget werden.

Zwölftens: Er soll annebens über alles Einkommen alter Gewohnheit nach,
und so wie die Lager- und Zinßbücher ausweisen, vor der Universität ordentliche
Rechnung pflegen, den sich ergebenden Geld-, Wein- und Fruchtreceß, so durch
sein Verschulden erwachsen, sogleich baar bezalen, fort in Eintreibung gedachter
Gefällen bei Straf des Einsazes seinen erforderlichen Fleiß mittelst Vorweisung
gerichtlicher Zeugnissen bewähren.

Dreizehentens: Bei sich ergebendem Mißwachs oder sonstig merklichen
Schaden soll er eigenmächtig Nichts erlassen, sondern den von dem Debenten
angezeigten Schaden Ordnungs- und Pflichtsmäsig betrachten, demnächst nach
seinem Gewissen und Gutfinden, ob- und wie viel unvorschreiblich zu erlassen,
gutachtlich an den Senat berichten.

Vierzehentens: Sollen die Ausgaben nicht änderst in Rechnung passieren,
es seie denn, daß hierüber Befehle und Ratification des Senats, auch die erfor-
derliche Quittungen vorgewiesen werden könnten.

Fünfzehentens: Die aus Früchten oder Wein erlößte Gelder, auch sonstigen
Vorrath soll er durch vertraute und angesehene Untertanen, so oft er eine nahm-
hafte Summe (f. 28b) beisammen hat, an den Provisorem fisci gegen Quittung
abliefern, den Sorten-Zettul aber der übermachenden Summen zugleich an den
Senat gelangen lassen, die unter die Professores und Syndicum auszuzalende Straf-
gelder und Accidentien soll er ebenfalls mit Anmerkung, von wem und wie viel
gezalt worden, ad fiscum einzusenden und gegen die zu empfangende Quittung
in Ausgab zu bringen gehalten sein.

Sechszehentens: Soll er jeden Monat und zware in den ersten 5 Tagen den
erforderlichen Statum über Geld, Frucht und Wein, sowohl was die Ausgab, als
was die Einnahm betrift, ungemahnt einzusenden schuldig und verbunden sein.

Siebenzehentens: Soll er auch für sich keinem in die ihm untergebenen
Universitäts-Ortschaften ziehen und bürgerlich oder häußlich sich niederlassen
wollenden einigen Aufenthalt gestatten, sondern immer zuvor, wie hoch eines
solchen Vermögen, wessen Handtierung, ob er freizügig oder nicht, mit einer
Leibeigenschaft beladen, auch von was für Sitten und Leimuth er seie, vorder-
samst einberichten, und in betref der Annahm näheren Bescheid erwärtigen,
demnächst die von den neuerlich angenommenen Bürgern und Untertanen zu be-
zalende Einzugs- und Annahmsgelder gebührend einnehmen.

Achtzehentens: In gleichem soll er für sich keinen (f. 29a) Proclamations-
schein erteilen, es seie denn, daß von ihm zuvor in betref der im vorhergehenden
Abschnitt erwähnten Umständen ausführlicher Bericht an den Senat erstattet
worden und von daher Bescheid erfolget seie.

Neunzehentens: Ist er nachdruksamst angewiesen, auf die Festhaltung der
erlassenen Policei- und sonstigen Ordnungen, damit solchen auf das genaueste
gelebt werde, immerhin das wachsamste Aug zu halten.
 
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