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Schließlich und leztens: Soll er sich in seinem Amt dermasen verhalten
und all jenes erfüllen, was von einem aufrichtig-treuen und fleißigen Beamten
und Reccptor erfordert werden mag.

§ 60.

Wir verstatten anbei dem academischen Senat, diese Instructionen zu
mehren, zu mindern und nach Gestalt zu verändern, sowie eben diesem Senat
die Befugniß zukömmt, bei Vermehrung der academischen Gütern nach Erfor-
derniß auch mehrere Schafner und Verwalter anzunehmen und aufzustellen, wie
in gleichem, wo dieses räthlich befunden würde, durch Vereinigung zweier Ämter
zu mindern, diese sofort auf ihre Dienstverrichtung nach Gutfinden mit Pflichten
zu belegen (f. 29h).

§ 61.

Von Exercitien-Aleistern.

Zur Erlernung der lebenden Sprachen, freien Künsten und andern anstän-
digen Exercitien sind einer wohl eingerichteten Universität geschikte Sprach-
und Exercitien-Meister allerdings nötig. Wir verordnen somit, daß es in An-
stell- und Besoldung eines französischen Sprachmeisters, Bereuters, Tanz- und
Fechtmeisters, wie bis daher, allso auch in Zukunft gehalten werden soll, daß
nemlich alle diese, jedoch mit Ausnahm des Bereuters und zu solchem gehörigen
Reitknechts, von dem academischen Senat angenommen, die ihnen bestimmten
Salarien ausgeworfen und verreicht werden sollen. Dem academischen Senat ist
ferner anheim gegeben, auch andere Lehrer, als Zeichenmeister, Mahler und der-
gleichen, besonders Lehrer der Englischen und Italienischen Sprache nach Gut-
finden anzunehmen, ihnen auch bei mehrerer des fisci acaclemici Ergiebigkeit
verhältnißmäsige Belohnung zu bestimmen, wobei überhaupt Unsere gnädigste Vor-
sorge dahin gehet, daß der academische Senat, soviel immer möglich, sich bestreben
möge, damit in derlei Anweisungen den Lehrbegierigen Gelegenheit verschaft
und diesfalls kein Mangel erfunden werde. Alle diese Lehrer stehen unter der
Universitätischen Jurisdiction und geniesen, da sie ilnmatriculiert sind, gleiche
Freiheiten mit den Studiosis, sind aber auch gehalten, ihre Lehrstunden so ein-
zuteilen, daß niemalen ein Academicus die (f. 30a) anverlangende Lehre, darum
daß sich ein solcher mit Instruction der Heidelberger der Universität nicht an-
gehörigen Innwohnerschaft zuviel beschäftige, entbehren müsse.

§ 62.

Und so sollen sich diese Exercitienmeister und Lehrer mit dem von der
Universität ihnen bestimmt werdenden Tax für die gebende Lehrstunden in alle
Weege begnügen, wobei ihnen aber frei bleibet, mit andern zur Universität nicht
gehörigen Persohnen wegen dem Lehrgeld sich zu vergleichen.

§ 63.

Von den Pedellen.

Zum Amt eines Pedellen soll ein ehrbarer und treuer Mann, dem der Dienst

des rectoris und die bei solennen actibus nötige Aufwartung anvertraut werden

kann, von dem academischen Senat angenommen, und dieser auf folgende Puncten

beeidigt werden, daß er

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