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Heidelberg, Universitätsarchiv, UAH, H-IV-100/1
Generalakten der Philosophischen Fakultät — Heidelberg, 1817-1933

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Auszug aus der Promotionsordnung
der
Philo sophischen Fakultat
der Universitat Heidelberg.

§ i-
Wer den philosophischen Doktorgrad zu erwerben wunscht,
hat sich zunachst in einer schriftlichen Eingabe an die philo-
sophische Fakultat zu wenden und ihr ein Curriculum vitae
vorzulegen, das uber den bisherigen Lebens- und Bildungs-
gang des Bewerbers und die von ihm gehorten Vorlesungen
Aufschluss gibt. Beizufugen sind die Abgangs- und Sittenzeug-
nisse der von ihm besuchten Schulen und Universitaten oder
andern Hochschulen, sowie samtliche Zeugnisse uber abgelegte
Prufungen. Wer nicht unmittelbar von einer Hochschule kommt,
hat ausserdem ein Leumundszeugnis vorzulegen.
§ 2.
Die Fakultat verlangt das Reifezeugnis eines Gymnasiums
oder eines Realgymnasiums des deutschen Reichs oder einer
gleichzustellenden Anstalt des Auslands.
Nur bei Politischer Okonomie oder Geographie (§ 6: 17,14)
ais Hauptfachern lasst die Fakultat Bewerber mit dem Reife-
zeugnis der Oberrealschule zu.
§ 3-
Die Fakultat verlangt den Nachweis eines dreijahrigen
Universitatsstudiums seit Erlangung des Reifezeugnisses.
Hat ein Bewerber auf Hochschulen mit nichtdeutscher
Unterrichtssprache oder auf technischen, landwirtschaftlichen
oder anderen Hochschulen mit deutscher Unterrichtssprache
studiert, so entscheidet die Fakultat im Einzelfall, ob und in
wie weit diese Studienzeit angerechnet werden kann.
Von den verlangten sechs Semestern sollen jedoch mindestens
vier an Universitaten mit deutscher Unterrichtssprache, und davon
wieder mindestens zwei an der Universitat Heidelberg verbracht
sein.
 
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