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Verein für Kunst und Altertum in Ulm und Oberschwaben [Hrsg.]
Ulm, Oberschwaben: Korrespondenzblatt des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben — 1.1876

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Nr. 12
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Ulmische Häuser
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https://doi.org/10.11588/diglit.52608#0102
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96

Pfarrer Hermann Krafft im Besitz des Con-
zelmann’schen Guts, dessen Neffe Otto Krafft,
Otten Krafft bei den h. Dreikönigen Sohn,
sein Schwager Ulrich Besserer und dessen
eheliche Hausfrau Lucia Kräfftin dasselbe 1411
an Conrad Karg Bürger zu Ulm gegen 600
Gulden Rheinisch in Gold als ein Reichenau’-
sclies Lehen verkauften. Conrad Karg; errich-
tete auf seinem Besitzthum, fortan das Kargen-
lehen genannt, die Badstube, das Kargenbad
(D Nr. 109), und verlieh dieselbe als ein
stetes Zinslehen an Hainzen, Bader Bürger zu
Ulm. Reichenau, welches als Oberlehensherr
von 1411—1446 beurkundet ist, trat die Lehen-
schaft in Folge des grossen und letzten Ver-
kaufs von 1446 an die Stadt Ulm ab, die
1458, eingedenk der von den Kargen erfahre-
nen Dienstleistungen, zu deren Gunsten auf
dieselbe verzichtete. In Folge dieser Einräu-
mung verkauften 1458 Conrad und Heinrich
Karg Gebrüder ihr Besitzthum an Abt Fried-
rich und Convent des Gotteshauses Elchingen
Benedictenordens Augsburger Bisthums gegen
des Gotteshauses alte Behausung in der We-
berstrasse und fl. 950 Aufgeld.
Von diesem Verkauf war das Kargenbad
ausgeschlossen, welches 1612 noch als ein Bad
erwähnt wird und von 1746—1799 das Privi-
legium einer Caffewirthschaft besass.
Uber die erwähnten Dienstleistungen der
Familie Karg findet man Näheres in den öffent-
lichen Urkunden- und Vertragsbüchern, wor-
nach sie ein Stück ihres Gartens an die Stadt
ab trat zur Herstellung einer neuen Strasse,
der Steingasse, zu jener Zeit und bis ins vorige
Jahrhundert die neue Gasse genannt, und zu
ihrer Einmündung in die Dreikönigs — Kar-
gen = Bockgasse.
Der Elchingerhof hatte keine eigene Haus-
kapelle wie der Kaisersheimer und der alte
Wiblingerhof oder das deutsche Haus, es wurde
aber im Jahr 1504 zwischen Abt Johann und
Benedict Krafft von Dellmensingen als ältestem
Lehensherrn der Dreikönigskapelle ein alter
Vertrag vom J. 1362 erneuert, laut welchem
die damaligen Lehensherren ihrem Vetter, dem
genannten Hermann Krafft, Pfarrei' zu Ulm,

dem Besitz vorfahren des Abts Johann, die
Benützung der Empore der besagten Kapelle
vermittelst einer Verbindungsthüre nach dem
Hause des Pfarrers, dem nachmaligen Elchin-
gerhof, vergünstigten.
Der Elchingerhof zahlte nach den Archiv-
acten fünf Goldgulden 8 kr. 4 hlr. Steuer
nach einem alten Statut, wodurch sich das
Kloster zwar von einer Erhöhung der Steuer
befreit sah, nicht aber von andern bürgerlichen
Lasten, als: Zoll, Umgeld, Schlachtgeld, Pflaster-
geld, Einquartirung, Inventirung der Früchte
auf seinen Kornböden und Bezahlung des
Kornmessergeldes von seinem verkauften Ge-
treide. Ohne Consens und Augenschein der
Baugeschworenen durfte in solchen geistlichen
Höfen gleich andern bürgerlichen Häusern
nichts gebaut werden, die Beziehung derselben
in Kriegszeiten durch die Klosterleute unter-
lag mehrfachen Beschränkungen sowie das
hereingeführte Getreide ihrer Unterthanen der
obrigkeitlichen Schätzung, ihre Hausmeister
mussten um das Bürgerrecht nachsuchen, durf-
ten bei baulichen Einrichtungen nur Ulmische
Arbeiter verwenden und keine Wirthschaft
betreiben, mussten ankommende Gäste der
Obrigkeit anzeigen und um deren Aufenthalt
von 8 zu 8 Tagen einkommen sowie eigene
Copulations-, Tauf- und Grabreverse ausstellen,
„wie es Eines Löblichen Magistrats Convenienz
zu all und jeder Zeit hergebracht.“
„Ferner hat einsmals Ein Edler Rath zwei
Fürsten auf ein Schiessen mit Armbrust, Hand-
röhren und Falkonet auch einen Tanz einge-
laden, und den Herzog Ulrich von Würtem-
berg in den Elchingerhof, den Landgrafen
Philipp von Hessen aber in den Kaisersheimer-
hof einlogirt, ohne Elchingen und Kaisersheim’-
schen Consens, und das in Friedenszeiten
(1536). Im schwedischen Krieg 1631 und
später hat Ein Loeblicher Magistrat alle geist-
lichen Höfe dahier belegt und einquartirt, das
deutsche Haus ingleichen, ohne recognitio de
non praejudicando zu geben, wie dem Verneh-
men nach geschehen in der französischen und
baierischen Völker Einquartirung allhier.“
Dagegen scheiterte die Stadt in ihrem Ver-
 
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