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24 r

Die
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797.
Fünfzehntes Stük.

(Fortsezung.)
„Geh. Subfignirte können nicht nmhin, den
Unterschied in Unterthäulgkcit bemerklich zu ma-
chen, der zwischen einem Ausschuß, welcher zn
einem mit dem höchsten Landesherr» unterhan-
delnden Corps bestimmt ist, und einem solchen
vorwaltet, besten ganze Bestimmung in Vorbe-
reitung laudtäglicher Geschäfte besteht. Auch dch
erste Art von Ausschüssen wurde vom Jahr 15Z4.
an, von der Landesversammlung ernannt und
gewählt, ohne daß an eine landeöherrl. Bestä-
tigung gedacht worden wäre."
„Wenn es aber in der Folge Sitte wurde,
die neugewählten Ansfchußglieder dem Landes-
herrn zu nennen, (wovon eben der Landtag von
1628. ein Beispiel darbietet) so dürfte dies sei-
nen Grund darinnen haben, daß dem Regenten
nicht ganz gleichgültig seyn mochte, mit wem
er dann in der Folge zu unterhandeln habe?
q aber
 
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