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Württemberg / Landtag [Editor]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 3.1797

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Ditten Bandes Siebentes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22576#0113
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ivZ
geistlichen Mitglieder ohne Bedenken zu Ab-
scbueidung grosserer Weitläufigkeit, äusser Land-
tagen, dem grosen Ausschuß - Collegium selbst
überlassen werden konnte.
33-
Nach der bisber vorgetragenen Form könn-
te die Ersezungsart des grösseren Ausschusses
eingerichtet werden, wenn die ursprügliche An-
lage vom Jahr 1554. wieder hergestellt würde.
So gerne Votans sich in seinem Theil für sie
bestimmen würde, so wagt er kaum zu hoffen,
daß sie allgemeinen Verfall finden werde. Man
wird vielleicht zu ungern der Idee entsagen, daß
Stellen im grosen Ausschuß keinen bleibenden
Stellen mehr an die Seite gesezt werden kon-
tiert. Würde der grosse Ausschuß blos allein
zum Revisions-Collegium bestimmt, so würde
der Vorschlag, blos die Orte zu desigrüren, oh-
ne Zweifel vorzuziehen seyn.
Wollte man hingegen dem grosen Ausschuß
auch das Mitbcschliessen in gewissen Fällen über-
tragen: so würden diejenige, die nicht blos Or-
te, sondern Personen durch die Stimme des Lan-
des designirt haben wollten, mehr für sich ha-
ben. Votans hat sich also auch für diesen Fall
noch kürzlich zu aussern.
Was vordcrsamst die Eigenschaften der grosen
g 5 Aus-
 
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