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Verhandlungen der ... Versammlung des Verbandes von Museums-Beamten zur Abwehr von Fälschungen und Unlauterem Geschäftsgebaren — 7.1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.35302#0022
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als Fälschungen angesprochen werden können. Die Aussicht,
daß für Fälschungen ein besonderer Schutz gesetzlich herbeigeführt
Werden kann, ist eine so ungeheuerliche, daß gefragt werden muß,
Hand gibt, solchem Verfahren, das dem Betrug die Tore weit
öffnet, entgegenzutreten. Das Reichsgesetz zum Schutze der
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 189/]. bestimmt nun in § 9,
Abs. 3, daß ein Dritter die Löschung eines Warenzeichens herbei-
führen kann, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen
Verbindung mit der ersten Voraussetzung für die Löschung.
Stände anstatt des „und" ein „oder", würde die Entscheidung
leicht sein. Eher darf man sich Hülfe versprechen von § 4 sub 1
des Gesetzes, wonach die Eintragung zu versagen ist, wenn das
Warenzeichen ausschließlich aus Buchstaben besteht, was bei der
wenn das Zeichen in dem Wappen eines inländischen Ortes besteht,
was wahrscheinlich betreffs des Mainzer Rades zutrifft. Gelänge
es, dem Patentamt klar zu machen, daß die Eintragung in beiden
Fällen eine widergesetzliche, so ergibt sich die Löschung von selbst.
Die Erwägung bestehe, gefälscht werde doch, da sei es noch
besser, wenn nur eine Fabrik die alten Marken benützen dürfe,
als wenn diese als Freizeichen von jedermann benutzt werden;
die moralische Seite der Frage sei aber so ernst, daß sie auf
alle Fälle verfolgt werden müsse.
Herr Brinckmann beantragt, ihn zu ermächtigen, eine die
Frage historisch und rechtlich beleuchtende Eingabe namens des
Museen-Verbandes an das Patentamt zu richten. Von Wert wäre
es, zu erfahren, wie die Gesetzgebungen anderer Staaten, ins-
besondere Frankreichs mit seinem fruchtbaren Prinzip von der
concurrence deloyale, dem unlauteren Wettbewerb, sich dazu
 
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