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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Personalverzeichnis und Vorlesungsverzeichnis: Personalverzeichnis für das Sommerhalbjahr 1930 und Vorlesungsverzeichnis für das Winterhalbjahr 1930/31 — Heidelberg, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.23365#0030
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Ausländer werden als Hörer nur ausnahmsweise zugelassen. Sie haben ein
Gesuch um Zulassung wie die Studierenden einzureichen.

Von allen Personen, die als Hörer zugelassen werden wollen, kann der Nachweis
einer guten sittlichen Führung verlangt werden.

Hörer haben Zutritt zu den als öffentlich (publice) und den für Studierende aller
Fakultäten angekündigten Vorlesungen; zu den übrigen Vorlesungen und zu den
Uebungen und Kursen nur mit besonderer Erlaubnis des Dozenten. Zu den medizini-
schen Vorlesungen, Uebungen und Kursen werden als Hörer nur solche Personen zu-
gelassen, die die medizinische Doktorprüfung oder die ärztliche Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität abgelegt haben. Ausnahmen
können auf Antrag des betreffenden Dozenten durch den Dekan bewilligt werden.

Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein Hörerschein ausgestellt.

Zur Einführung in dqs Universitäfssfudium wird Herr Dr. Mitgau einen etwa
4stündigen Kursus abhalten, worüber Näheres am Schwarzen Brett angezeigt wird.

Die Vorlesungen beginnen am 28. Oktober. Der dauernde Besuch der Vorlesun-
gen ist nur auf Grund des Belegens derselben gestattet. Alle Studierenden (auch die
bedingt exmatrikulierten) sind gehalfen, in jedem Semester honorarpflichrige Vor-
lesungen oder Uebungen von zusammen mindestens vier Wochenstunden zu
belegen. Dispens kann nur das Rektorat erteilen. Dispensgesuche sind bis längstens
15. November schriftlich einzureichen und zu begründen.

Alle Studierenden haben sich auf dem Sekretariat anzumelden und die statistische
Zählkarte auszufüllen. Die Meldefrist läuft am 20. November ab.

Als letzter Tag zum Belegen der Vorlesungen ist der 4. Dezember festgesetzt.
Frühzeitiges Belegen ist jedoch zu empfehlen.

Die Plätze zu den Kliniken und zu den Haupfvorlesungen und Uebungen in den
Instituten der medizinischen und der nafurwissenschaftlich-mathemafischen Fakultät
werden nach der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Die Anmeldung kann sofort
schriftlich bei dem Dozenten oder der Direktion der Klinik bzw. des Instituts erfolgen.

Die Erlaubnis zum Belegen nach Beendigung der Belegfrist kann nur
ausnahmsweise vom Rektorat erteilt werden, dem das Studienbuch zu diesem Zweck
vorzulegen ist. Das Rektorat setzt die zugunsten der akademischen Speisehalle zu
erhebende Versäumnisgebühr fest.

Das Änfesfieren der Vorlesungen durch die Dozenten ist spätestens 10 Tage
nach Ablauf der Belegfrist zu erwirken. Nur die antestierten Vorlesungen werden in
das Abgangszeugnis aufgenommen.

Als letzter Termin zur Einreichung von Honorarbefreiungs- und Sfipendiengesuchen
ist der 15. November festgesetzt. Wegen der näheren Bestimmungen wird auf den
Anschlag am Schwarzen Brett verwiesen.

Stundung der Honorare findet grundsätzlich nicht statt.

Formulare für Honorarbefreiungs- und Stipendiengesuche sind im Sekretariat
erhältlich.

Gebühren.

1. Die ImmafräkuIafions-(Aufnahme-)Gebühr beträgt bei der erstmaligen Im-
matrikulation 20 RM., nach vorherigem Besuch einer anderen deutschen oder einer
österreichischen Universität oder Hochschule 10 RM. Bei verspäteter Anmeldung ver-
doppeln sich diese Beträge.

2. Jeder Studierende zahlt im Semester eine für Hochschulzwecke bestimmte all-
gemeine Stud.'iengebühr von 60 RM.

3. Von jedem Studierenden werden im Semester nachstehende Beiträge erhoben:

a) für die akademische Lesehalle 2 RM.,

b) für Turnen und Sport 4.50 RM.,

c) Unfallversicherungsprämie 0.60 RM.,

d) für soziale studentische Einrichtungen zus. 13.50 RM.

Die ganze oder teilweise Befreiung von der Zahlung der Unferrichfsgelder, die
der Engere Senat bedürftigen und tüchtigen Studierenden bewilligen kann, erstreckt
sich jeweils im gleichen Hundertsatz auf die unter 2 und 5 genannten Gebühren.

Bei vollständigem Nachlaß der Unterrichtsgelder gelten auch die Beiträge unter
3 a und 3 b sowie von den Beiträgen unter 3 d der Betrag von 3 RM. als erlassen.
 
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