Einrichtung des Emporions und Handelsanlagen 115
oiken, sei es gegen Fremde zu verfolgen waren. Und wenn
man sich vergegenwärtigt, dass alle die in diesen und ähn-
lichen Fällen eingereichten öffentlichen Klagen (qpdceic) vor
dem Amtsgebäude der Epimeleten ausgehängt waren1), so
erhält man einen sehr eigenartigen und nicht unwichtigen
Zug des Getriebes der Hafenstadt: Handelsleute und Rheder
müssen hier oft in dichtesten Gruppen herumgestanden
haben; denn hier wurde mehr als die allzeit rege Neugier
befriedigt, es kamen hier die ernsthaftesten Interessen des
Handels und Verkehrs ins Spiel.
Ausserdem war es wohl ihres Amts, über die Beobach-
tung der Hafenordnungen zu wachen, deren es in jedem
grösseren Hafen nothwendigerweise mannigfaltige gab, wie
in Rhodos die, dass keinem Schiff mit einem Stossschnabel
in den Hafen einzulaufen gestattet war2) oder, wie speciell
für den Peiraieus bezeugt ist, dass die kleinen Transport-
boote nicht über den ihnen eingeräumten Theil des Hafens
hinausfuhren3).
Auch das inschriftlich bezeugte Amtslokal des in römischer
Zeit als höchster Hafenbeamter eingesetzten emueXnTfic toO
ev TTeipouei Atuevoc wird im Emporion gelegen haben4).
1) [Demosth.] LVIII 8 xaurnv Tfyv qpdav e'buwe uev ouxoci TTpoc-
KaXecduevoc töv Mkuiva, £\aße b' ö Ypauuaxeüc ö twv toö eu-rropfou
en:tueAr)tujv, GuGücpnuoc. eHeKerro be ttoXüv xpövov ^uirpocOev toö cuv-
ebpiou r) cpdcic, euuc Xaßibv dpYÜpiov outoc dace biaYpacpnvai. Im
§ 9 wird dann das Zeugniss twv ibövTinv eKKetuevnv tx]v qpdcw auf-
gerufen.
2) Das war eine rhodische Hafenordnung (s. Cicero, de invent. II
52, 98), von der wir freilich, nicht wissen, ob sie im Peiraieus be-
stand. — Schnelles Einfahren scheint hier nicht bloss nicht verboten
gewesen zu sein, sondern jeder attische Matrose setzte seinen Ehrgeiz
darein, seine Rudertüchtigkeit durch möglichst rasches Einlaufen in
den Hafen zu zeigen, wie aus dem Sprüchwort 'Attiköc eic töv Xiuevoc
(Zenob. II 10, Mahar. H 55, Apostol. IV 20, Phot. u. d. W. '6c töv Xi-
ueva) erhellt.
3) S. hierüber oben S. 99 f.
4) Die in der Inschrift C. i. Gr. I N. 124 = C. i. AU. II N. 475'
näher bezeichneten Schiffs- und Kaufherren stellen das Porträt des
Epimeleten des Hafens Diodoros ev tuj dpxehu auTOu (Z. 21 und 28)
auf. Vgl. über das Amt dieses Epimeleten oben S. 8 f.
8*
oiken, sei es gegen Fremde zu verfolgen waren. Und wenn
man sich vergegenwärtigt, dass alle die in diesen und ähn-
lichen Fällen eingereichten öffentlichen Klagen (qpdceic) vor
dem Amtsgebäude der Epimeleten ausgehängt waren1), so
erhält man einen sehr eigenartigen und nicht unwichtigen
Zug des Getriebes der Hafenstadt: Handelsleute und Rheder
müssen hier oft in dichtesten Gruppen herumgestanden
haben; denn hier wurde mehr als die allzeit rege Neugier
befriedigt, es kamen hier die ernsthaftesten Interessen des
Handels und Verkehrs ins Spiel.
Ausserdem war es wohl ihres Amts, über die Beobach-
tung der Hafenordnungen zu wachen, deren es in jedem
grösseren Hafen nothwendigerweise mannigfaltige gab, wie
in Rhodos die, dass keinem Schiff mit einem Stossschnabel
in den Hafen einzulaufen gestattet war2) oder, wie speciell
für den Peiraieus bezeugt ist, dass die kleinen Transport-
boote nicht über den ihnen eingeräumten Theil des Hafens
hinausfuhren3).
Auch das inschriftlich bezeugte Amtslokal des in römischer
Zeit als höchster Hafenbeamter eingesetzten emueXnTfic toO
ev TTeipouei Atuevoc wird im Emporion gelegen haben4).
1) [Demosth.] LVIII 8 xaurnv Tfyv qpdav e'buwe uev ouxoci TTpoc-
KaXecduevoc töv Mkuiva, £\aße b' ö Ypauuaxeüc ö twv toö eu-rropfou
en:tueAr)tujv, GuGücpnuoc. eHeKerro be ttoXüv xpövov ^uirpocOev toö cuv-
ebpiou r) cpdcic, euuc Xaßibv dpYÜpiov outoc dace biaYpacpnvai. Im
§ 9 wird dann das Zeugniss twv ibövTinv eKKetuevnv tx]v qpdcw auf-
gerufen.
2) Das war eine rhodische Hafenordnung (s. Cicero, de invent. II
52, 98), von der wir freilich, nicht wissen, ob sie im Peiraieus be-
stand. — Schnelles Einfahren scheint hier nicht bloss nicht verboten
gewesen zu sein, sondern jeder attische Matrose setzte seinen Ehrgeiz
darein, seine Rudertüchtigkeit durch möglichst rasches Einlaufen in
den Hafen zu zeigen, wie aus dem Sprüchwort 'Attiköc eic töv Xiuevoc
(Zenob. II 10, Mahar. H 55, Apostol. IV 20, Phot. u. d. W. '6c töv Xi-
ueva) erhellt.
3) S. hierüber oben S. 99 f.
4) Die in der Inschrift C. i. Gr. I N. 124 = C. i. AU. II N. 475'
näher bezeichneten Schiffs- und Kaufherren stellen das Porträt des
Epimeleten des Hafens Diodoros ev tuj dpxehu auTOu (Z. 21 und 28)
auf. Vgl. über das Amt dieses Epimeleten oben S. 8 f.
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