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Wagner, Daniel E.; Weidmanns Erben und Reich [Hrsg.]; Weidmannische Buchhandlung [Hrsg.]
Geschichte des Europäischen Nordens: das ist der Königreiche Dänemark, Norwegen und Schweden, wie auch des russischen Staats (Vierter Theil): ..., welcher die neuere Geschichte des schwedischen Reichs von gänzlicher Aufhebung der kalmarischen Vereinigung bis zur letzten Erweiterung seiner Gränzen in dem Zeitraume von 1521 bis 1632 enthält — Leipzig: bey M. G. Weidmanns Erben und Reich, 1781 [VD18 90792130]

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https://doi.org/10.11588/diglit.49544#0639
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von Schweden. 6z;
nickt nur sowohl dem Herzoge, als dem Senate, durch
die Fiemm'ngisct?en, welche beyde gleichstark haß-
ten, die Hände zu binden, als auch zwischen dem
Herzoge und dem Reichsrathe einen Zankapfel zu wer-
fen, der beyde verhinderte, sich zur Vereitelung der
Plane des Königs zu vereinigen. Diese Regierungs-
form suchte der König durch seinen Abgeordneten Enk
Srenbock, einen von der Flemminglschen Pär-
chen, dem Herzoge annehmlich zu machen, und über-
schickte ihm zugleich, in der Hoffnung, durch dieses
Mittel ihn zu gewinnen, seine so lange verschobene
Bestätigungen auf dessen fürstliche Gerechtsame und
das Leibgedinge seiner Gemahlinn, dis völlig mit dem
Verlangen des Herzogs übereinstimmeen, und absicht-
lich auf den 2 g und 24 Februar zurückgestellt wurden.
Aber nichtsdestoweniger weigerte sich der Herzog der
Annahme einer solchen Regierungsform, und rechtfer-
tigte seinen Abschlag durch die Reichsgesetze und alte
löbliche Gewohnheiten, kraft welcher nie die Reichsver-
waltung dem ganzen Reichsrathe, sondern immer einem
einzelen Manne, nämlich damals, als Schweden noch
ein Wahlreich war, dem höchsten Reichsbeamken. nach
der Erbvereinigung hingegen vom Könige Erik bey
dessen Reise nach England seinem Bruder Johann
als nächstem Erbsürstcn anvertraut worden sey, aus
welchem Grunde dieselbe im gegenwärtigen Falle ihm,
dem Herzoge allein, mit aller der Gewalt zu führen
gebühre, welche der im Reiche gegenwärtige König
besitze.
Weil dieses dem Könige mißglückte, beschloß der-
selbe, ohne andere Verfügungen über die Reichöver-
waltung zu treffen, nach Polen abzufahren, in der
Meynung, daß der Zustand, in welchem er Schwe-
den verlasse, der zuträglichste für ihn sey. Vorher
aber wollte er sich der Hauptstadt aufs beste versichern.
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