* —— ——— — 2 — ——
1830 XLI Buch. Neueſte
Hebungen durch Sterbefaͤlle ſo anwachſen ſollten, daß
die Laͤngſtlebenden in jeder Klaffe 480 bis 1460
vom Hundert zu genießen haͤtten. Die Verſtaͤrkung
des norwegiſchen Heeres betrug ein Anſehnliches,
naͤmlich ſechs Compagnien Schrittſchuhlaͤufer zu
100, zwo Compagnien Landvaͤrn zu 50, zwo zu
jedem Dragonerregimente zu 120, und ein Batail⸗
fon von vier Compagnien zu 150 Mann zu jedem
yon den dreyzehn Mationalregimentern, wozu 1749
noch zwo neue Dragonerregimenter famen, Das
danifche Heer vermehrte er gleichfalls 1742 mit
zwey Regimentern Füßknechte, dem falſterſchen
und dem moenifchen; die Reuterey überhaupt aber
mit Ausnahme der Seibgatde 1757 durch einen Zus
faß von. 15 Köpfen auf jede Compagnie, und die
Dragoner durch. 3,5) auf jede Compagnie, nachdem
er bereits 1753 die nothwendigbefundenen Abaͤnde⸗
rungen im Dienſte des Fußvolkes demſelben vorge⸗
ſchrieben hatte m), Zu beſſerer Befoͤrderung der
Gerechtigkeit vergroͤßerte er 1747 die Zahl der Bey⸗
figer des hoͤchſten Gerichts, denen er zugleich ihren
Gehalt erhoͤhete, verordnete junge Edelleute zu Zu⸗
oͤrern bey den Sitzungen deſſelben, verkuͤrzte das
gerichtliche Verfahren, verbot allen ſeinen Unter—
thanen, auch den Deutſchen, Rechtsbelehrungen
von Yuriftenfacultäten einzuholen, befahl die Auss
beſſerung des Geſetzes zu beſchleunigen, unterſagte
allen Collegien die Ausfertigung der Beſtallungen
fuͤr Edelleute und Buͤrger, die er zu Aemtern in
Staatsgeſchaͤften oder dem Rechtsweſen ernannt
haben würde, wenn nicht der Ernannte durch einen
Schein der kopenhagiſchen Juriſtenfacultaͤt ſeine
Tuͤchtigkeit erwieſen haͤtte, und drang darauf, daß
das
m) Briefe uͤber den gegenwaͤrtigen Staat von Daͤ⸗
nemark S. 221 und 222.
1830 XLI Buch. Neueſte
Hebungen durch Sterbefaͤlle ſo anwachſen ſollten, daß
die Laͤngſtlebenden in jeder Klaffe 480 bis 1460
vom Hundert zu genießen haͤtten. Die Verſtaͤrkung
des norwegiſchen Heeres betrug ein Anſehnliches,
naͤmlich ſechs Compagnien Schrittſchuhlaͤufer zu
100, zwo Compagnien Landvaͤrn zu 50, zwo zu
jedem Dragonerregimente zu 120, und ein Batail⸗
fon von vier Compagnien zu 150 Mann zu jedem
yon den dreyzehn Mationalregimentern, wozu 1749
noch zwo neue Dragonerregimenter famen, Das
danifche Heer vermehrte er gleichfalls 1742 mit
zwey Regimentern Füßknechte, dem falſterſchen
und dem moenifchen; die Reuterey überhaupt aber
mit Ausnahme der Seibgatde 1757 durch einen Zus
faß von. 15 Köpfen auf jede Compagnie, und die
Dragoner durch. 3,5) auf jede Compagnie, nachdem
er bereits 1753 die nothwendigbefundenen Abaͤnde⸗
rungen im Dienſte des Fußvolkes demſelben vorge⸗
ſchrieben hatte m), Zu beſſerer Befoͤrderung der
Gerechtigkeit vergroͤßerte er 1747 die Zahl der Bey⸗
figer des hoͤchſten Gerichts, denen er zugleich ihren
Gehalt erhoͤhete, verordnete junge Edelleute zu Zu⸗
oͤrern bey den Sitzungen deſſelben, verkuͤrzte das
gerichtliche Verfahren, verbot allen ſeinen Unter—
thanen, auch den Deutſchen, Rechtsbelehrungen
von Yuriftenfacultäten einzuholen, befahl die Auss
beſſerung des Geſetzes zu beſchleunigen, unterſagte
allen Collegien die Ausfertigung der Beſtallungen
fuͤr Edelleute und Buͤrger, die er zu Aemtern in
Staatsgeſchaͤften oder dem Rechtsweſen ernannt
haben würde, wenn nicht der Ernannte durch einen
Schein der kopenhagiſchen Juriſtenfacultaͤt ſeine
Tuͤchtigkeit erwieſen haͤtte, und drang darauf, daß
das
m) Briefe uͤber den gegenwaͤrtigen Staat von Daͤ⸗
nemark S. 221 und 222.