444 XI Buch. Neueſte
fluchung alle Verminderung der Krongüter durch
Verkauf, Verpfaͤndung, und alle andere Veraͤuſ⸗
ſerungsarten unterſaget; das Verbot der Regie⸗
rungsform, die uͤberdem dem Koͤnige die Macht,
das in feiner Minderjaͤhrigkeit Vorgegangene in den
erſten Stand herzuſtellen, vorbehaͤlt; des Koͤnigs
und Reichs Wohl und der Reichsbuͤrger Freyheit,
welche insgeſammt Gefahr laufen, wenn dadurch,
daß die gewiſſen Reichseinkuͤnfte Privatperſonen uͤber⸗
laſſen worden, ungewiſſe und veraͤnderliche Aufla⸗
gen und Abgaben nothwendig gemacht werden; die
Tugend und Naͤchſtenliebe, wider welche es ſtreitet,
daß ganze Staͤnde der Staatsbuͤrger von ihren La⸗
ſten gedruͤckt und unterdruͤckt werden, damit we⸗
nige Menſchen im Ueberfluß und Schwelgerey le⸗
ben; die Treue und Verdienſte der Staatsbuͤrger,
denen nichts nutze, wenn das Gebiet des Reichs
durch Eroberungen, die ihnen ihr Blut koſteten,
ſich erweitere, wenn fie durch den zu dieſen Ero⸗
berungen nothwendigen Aufwand ausgezehrt wuͤr⸗
Den; das alte Herkommen, da man billig und ges
recht hielt, dem Reiche geleiftete Dienfte mit baa-
vem Selde, nicht aber mit liegenden Gruͤnden, zu
belohnen; das NMäberrecht der Erbfürften, indem,
wenn Gott’ das Reich hiemit befchenken wollte, die
Suter zu ihrem Unterbalte von andern ihnen vors
enthalten werden; und die Nichtigkeit des Rechtes
der Inhaber dieſer Krongüter, die bey dem unauf⸗
hoͤrlichen Widerfpruch der Reichsſtaͤnde keinem
Zweifel unterworfen fey. Zwar, fügte der Bauernte
ftand hinzu, ‚möchten die Großen diefen und
andern 16560 angeführten unumftößlichen Urfachen
einige Scheingründe entgegen ffellen, aber mit dene
felben nie erweiſen Fönnen, daß das allgemeine
Beſte beſondern Rechten uud Verdienften nach»
ſtehen muͤßte, und daß die Unterthanen und
Ders