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Anhang
zu wehren / zu und in allen gleichen billichen
Sachen / bey guten Treuen ungefährlich/
und also gütlich nut uns redend / dal, wir sol-
ches Landrechts und ihr alt Herkommcnheit
uns wohl frewen und trösten sollend und möch-
tend/ und also auffiolche ihre Erlautherung
auch Frommen und Ehr / ü) wrr dann vor-
mahls bickh viel vernehmen habend/ und
auch auff solch gutes Vrkrauen/ so wir zu
ihnen wohl haben sollend und mögend/ so sind
wir mit denselben unseren lieben gutenFreün-
den von Schweitz und Glarus freundlich eins
worden und eines ew gen Landrechtens Übe-
reinkommen / in mastm a!s hiernach geschrie-
ben steht/ und dem ist allo.
i. Namblich/ daß wrr die vorgenannten
Schultheiß und gcmtze Gemeind / als sie mit
Nammen vorgeschnebm stehen /alle und jeg-
liche besonders / so auffdie Zert von Manns
Nammen 14. Jahr alt sind und älter ge-
schworen habend Leiblich zu GOtt und den
Heyliqen / für uns und alle unsere Erben und
Nachkommenen / den obgenannten unseren
guten Freunden/den Land-Ammanen und
Gemeinden und Landleüthen beyderen Län-
dern Schwertz und Glarus Nutz und Ehr zu
förderen und ihren Schaden zu wenden und
ihnen bebolffen / beruhten und gehorsamb zu
seyn getreulich und ungefährlich.
L. Item und ob es beschütze daß jemand
wir uns gemeinlich / odereinem Ort beson-
ders/ Stoß hätte oder gewunne/ und der /
oder die dann Recht bullend/auffder obge-
nannten
Anhang
zu wehren / zu und in allen gleichen billichen
Sachen / bey guten Treuen ungefährlich/
und also gütlich nut uns redend / dal, wir sol-
ches Landrechts und ihr alt Herkommcnheit
uns wohl frewen und trösten sollend und möch-
tend/ und also auffiolche ihre Erlautherung
auch Frommen und Ehr / ü) wrr dann vor-
mahls bickh viel vernehmen habend/ und
auch auff solch gutes Vrkrauen/ so wir zu
ihnen wohl haben sollend und mögend/ so sind
wir mit denselben unseren lieben gutenFreün-
den von Schweitz und Glarus freundlich eins
worden und eines ew gen Landrechtens Übe-
reinkommen / in mastm a!s hiernach geschrie-
ben steht/ und dem ist allo.
i. Namblich/ daß wrr die vorgenannten
Schultheiß und gcmtze Gemeind / als sie mit
Nammen vorgeschnebm stehen /alle und jeg-
liche besonders / so auffdie Zert von Manns
Nammen 14. Jahr alt sind und älter ge-
schworen habend Leiblich zu GOtt und den
Heyliqen / für uns und alle unsere Erben und
Nachkommenen / den obgenannten unseren
guten Freunden/den Land-Ammanen und
Gemeinden und Landleüthen beyderen Län-
dern Schwertz und Glarus Nutz und Ehr zu
förderen und ihren Schaden zu wenden und
ihnen bebolffen / beruhten und gehorsamb zu
seyn getreulich und ungefährlich.
L. Item und ob es beschütze daß jemand
wir uns gemeinlich / odereinem Ort beson-
ders/ Stoß hätte oder gewunne/ und der /
oder die dann Recht bullend/auffder obge-
nannten