ZWANZIGSTES KAPITEL.
ÜEBER
BAUPOLIZEI IM ALLGEMEINEN.
Es gibt wohl keinen Staat, dem das Wohl seiner Landesbewohner am Herzen liegt, der nicht besondere
baupolizeiliche Gesetze , nach welchem im Allgemeinen die Bauwesen aufgeführt und unterhalten werden
sollen , zum Besten derselben aufstellte.
Dem executirenden Baumeister , welcher am Ende eines Baues für dessen gehörige Ausführung zu haften
hat, dürfen daher dieselben nicht fremd seyn , da er öfters in Fälle kommen kann , solche in Anspruch zu
nehmen , ungeachtet er mit aller Vorsicht und Kenntniss das ihm anvertraute Bauwesen angeordnet und
geleitet hat.
Von solchen baupolizeilichen Gesetzen will ich daher das Wesentlichste zur Uebersicht, welche in bedeu-
tenden Ländern von einer besonderen Behörde von Baumeistern und anderen wissenschaftlich gebildeten Männern
etwa zu handhaben sind , hierbei anführen, dem executirenden Baumeister aber immer auf die in seinem Lande
vorgeschriebenen derartigen Gesetze aufmerksam machen , da solche nicht nur in jedem Lande anders
sondern oft auch von grossem Umfange sind , wesshalb jene hier nur in der Hauptsache berührt werden
können.
Im Ganzen sollen sich die baupolizeilichen Gesetze für die Erhaltung und Annehmlichkeit des geselligen
Lebens , wo Menschen aus allen Klassen beisammen wohnen :
1) auf die gehörige Ausführung,
2) auf die Erhaltung , und
3) auf die Fürsorge für gesunde Wohnungen erstrecken.
ÜEBER
BAUPOLIZEI IM ALLGEMEINEN.
Es gibt wohl keinen Staat, dem das Wohl seiner Landesbewohner am Herzen liegt, der nicht besondere
baupolizeiliche Gesetze , nach welchem im Allgemeinen die Bauwesen aufgeführt und unterhalten werden
sollen , zum Besten derselben aufstellte.
Dem executirenden Baumeister , welcher am Ende eines Baues für dessen gehörige Ausführung zu haften
hat, dürfen daher dieselben nicht fremd seyn , da er öfters in Fälle kommen kann , solche in Anspruch zu
nehmen , ungeachtet er mit aller Vorsicht und Kenntniss das ihm anvertraute Bauwesen angeordnet und
geleitet hat.
Von solchen baupolizeilichen Gesetzen will ich daher das Wesentlichste zur Uebersicht, welche in bedeu-
tenden Ländern von einer besonderen Behörde von Baumeistern und anderen wissenschaftlich gebildeten Männern
etwa zu handhaben sind , hierbei anführen, dem executirenden Baumeister aber immer auf die in seinem Lande
vorgeschriebenen derartigen Gesetze aufmerksam machen , da solche nicht nur in jedem Lande anders
sondern oft auch von grossem Umfange sind , wesshalb jene hier nur in der Hauptsache berührt werden
können.
Im Ganzen sollen sich die baupolizeilichen Gesetze für die Erhaltung und Annehmlichkeit des geselligen
Lebens , wo Menschen aus allen Klassen beisammen wohnen :
1) auf die gehörige Ausführung,
2) auf die Erhaltung , und
3) auf die Fürsorge für gesunde Wohnungen erstrecken.