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Weinbrenner, Friedrich
Architektonisches Lehrbuch (Band 3): Über die höhere Baukunst — Tübingen, 1819

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https://doi.org/10.11588/diglit.6994#0219

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102

I.

Für die Aufrechthaltung einer gehörigen baupolizeilichen Ausführung der Gebäude ist es besonders erfor-
derlich , dass von jedem Orte , sey es eine ganz neue , eine zu vergrößernde , oder eine zu berichtigende
Anlage eines Ortes, ein General-Bauplan , in welchem die Strassen, Gassen, Plätze, Promenaden etc. an-
gegeben sind, vorgelegt werde. In diesem Plan muss auch, wenn es eine neue Anlage ist, angegeben seyn,
wo die öffentlichen Gebäude, die Wohnungen der Reichen, der Fabrikanten und Handwerker hin verlegt
und so erbaut werden können, dass die der Feuerarbeiter, wie z. B. der Hafner , Seifensieder u. d. gl. den übrigen
Häusern keine Gefahr veranlassen. In alten Städten hat man sogar auch Schmieden, Schlossern, Silberarbei-
tern , und andern dergleichen geräuschmachenden Handwerkern , als Spenglern, Nagelschmieden etc., be-
sondere Strassen angewiesen, und dadurch manchen der Klage enthoben, wenn er die stille ruhige Nachbarschaft
diesen vorzieht. Auch ist darauf zu sehen , dass Fabriken, welche üble Gerüche verbreiten , so wie auch
Begräbnissplätze, nicht auf die Süd- sondern stets auf die Nordseite zu liegen kommen.

§• 2.

Strassen und Gassen sollen gewöhnlich so breit gemacht weiden , als die Gebäude hoch sind , indessen
muss man auch hier den Gebrauch und die Population einer Stadt mit in Anschlag bringen, und die Strassen ,
welche als Landstrassen durch einen Ort ziehen, nie weniger als 6o Fuss breit anlegen , damit wenigstens
zwei belastete Wagen und zwei Kutschen im Hin - und Herfahren bequem einander ausweichen können ,
und dabei für Reitende, so wie an den Häusern für Fussgänger noch hinlänglicher Raum übrig bleibe ;
auch ferner

§• 3.

Keine Thüren oder Thore der Häuser nach aussen sich öffnen lassen,' damit sie auf keinen Fall die
Strassen beengen. Ebenso sollen auch keine Hausstufen gegen die Strasse auf die Trottoirs über i1 (gleich
der Dachtraufe) hervorspringen. Dergleichen weit hervorspringende Treppen sind ohnehin zu Winterszeiten
bös zu gehen , wenn sich Glatteis auf denselben ansetzt.

§• 4-

Nur bei öffentlichen Gebäuden , wie Kirchen , Theatern etc. , wo sich Menschen versammeln , sollte
es Gesetz seyn , dass sich alle Thüren gegen aussen öffnen , damit die Menschenmasse im Fall der Noth
die Thüre nicht von innen zudrückt, sondern gegen aussen aufsprengen könne. Trifft es sich daher, dass
solche Thüren sich auf die Gasse und nicht unter einem Vestibül oder Portikus öffnen, so müssen die .ben
aus mehreren Theilen bestehen, damit sie zusammengelegt werden k "nnen, und nicht in die Strasse her erstehen.
 
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