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Weinbrenner, Friedrich
Architektonisches Lehrbuch (Band 3): Über die höhere Baukunst — Tübingen, 1819

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https://doi.org/10.11588/diglit.6994#0218

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ZWANZIGSTES KAPITEL.

ÜEBER

BAUPOLIZEI IM ALLGEMEINEN.

Es gibt wohl keinen Staat, dem das Wohl seiner Landesbewohner am Herzen liegt, der nicht besondere
baupolizeiliche Gesetze , nach welchem im Allgemeinen die Bauwesen aufgeführt und unterhalten werden
sollen , zum Besten derselben aufstellte.

Dem executirenden Baumeister , welcher am Ende eines Baues für dessen gehörige Ausführung zu haften
hat, dürfen daher dieselben nicht fremd seyn , da er öfters in Fälle kommen kann , solche in Anspruch zu
nehmen , ungeachtet er mit aller Vorsicht und Kenntniss das ihm anvertraute Bauwesen angeordnet und
geleitet hat.

Von solchen baupolizeilichen Gesetzen will ich daher das Wesentlichste zur Uebersicht, welche in bedeu-
tenden Ländern von einer besonderen Behörde von Baumeistern und anderen wissenschaftlich gebildeten Männern
etwa zu handhaben sind , hierbei anführen, dem executirenden Baumeister aber immer auf die in seinem Lande
vorgeschriebenen derartigen Gesetze aufmerksam machen , da solche nicht nur in jedem Lande anders
sondern oft auch von grossem Umfange sind , wesshalb jene hier nur in der Hauptsache berührt werden
können.

Im Ganzen sollen sich die baupolizeilichen Gesetze für die Erhaltung und Annehmlichkeit des geselligen
Lebens , wo Menschen aus allen Klassen beisammen wohnen :

1) auf die gehörige Ausführung,

2) auf die Erhaltung , und

3) auf die Fürsorge für gesunde Wohnungen erstrecken.
 
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