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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes
Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausge-
liefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa
daraus entstehenden Zins- oder Währungsverluste. Die Gegenstände werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach erfolgtem Zu-
schlag können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung
vorausgehende Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem
Zustand jedes Gegenstandes zu überzeugen.

Die Kataloge sind fachmännisch unter Benütjung der Angaben des Besitjers bearbeitet, jedoch
können die auf genauester Untersuchung beruhenden Bestimmungen und Zuschreibungen
nicht gewährleistet werden.

Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vor-
liegt, zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens
RM. 1—5, über RM. 100,— um RM. 10,—, über RM. 500,— um RM. 20,—, über RM. 1000,—
um RM. 50,— bzw. RM. 100,—, über RM. 5000,— um RM. 300,—. Der Zuschlag erfolgt, wenn
nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung
zur Erteilung des Zuschlages besteht für den Versteigerer nicht.

Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehr-
gebot nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten
über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr
für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den
Ersteher über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.

Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an
den Versteigerer abzuführen.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letjteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise
Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatj wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ver-
steigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den
Kaufgegenstand auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem
Fall haftet der Käufer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch
und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Käufers ist München.

Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung ab-
zuholen, andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten
und Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt
ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das ge-
wissenhafteste erledigt, doch bitten wir, uns die Au f t r ä ge s p ä t e s t e ns
einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben.
Ferner ersuchen wir uns nicht näher bekannte Auftraggeber, zu Beginn der Versteigerung
ausreichende Deckung für die erteilten Aufträge zu hinterlegen, andernfalls dieselben nicht
berücksichtigt werden können.

MÜNCHENER KUNSTVERSTEIGERUNGSHAUS

ADOLF WEINMÜLLER

MÜNCHEN, LEUCHTENBERGPALAIS — ODEONSPLATZ 4 — (EINGANG FÜRSTENSTR.)
FERNSPRECHER 22962—J1616, TELEGRAMM-ADRESSE: KUNSTMITTLER
 
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