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Weißenburg i. Bay. [Hrsg.]
Acten Mäßiger, wahrer Bericht Der Strittigkeiten des Bortenmacher Handwercks und derer Fabricanten der Gold- und Silber-Manufacturen zu Weissenburg am Nordgau: [... Dieser letzte Rathschluß wird, ... übergeben ; sub dato Weissenburg den 1. May 1742] — [S.l.], [1742] [VD18 14264730]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25010#0005
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... Hrerauf wurde -lese Sache Rorhischer Seiths in anno 1735. gelegenheit-
lW bey E. Hochst-pretßlichen Reichs-Hoff-Rath anhängiggemacht und dannen,
nach gewechselten und in Erwegung gezogenen Schrifften, den 18. Jun. 1737.
aller gnadigst gesprochen „ daß/ nachdcme die in Dorrenmacher HandrvezcV
„ aar Nicht aufgenommene Drarzreher Ziegler und Roth sich gegen den 2iten
„ Handwercks-Oticus auf verschiedene Art in das Gold - und Stlber- Dress
„ ftn-^brrciren eingemischet/ wäre denenselben solches BegKen von dem Stadt
„ Rath zu Weissenburg mit Recht und Billigkeit verwiesen und nieder gelegt
„ worden und sollen Lre Gebrudere Eniche bey ihrer Gold-und Silber-b'abri-
„ yue und Obrigkeirlrch Louürmirten 21. ^rÜLnI, bey willkührlicher Straffe,
„ Ohnbeeintrachriget gelassen werden; bingegen verbunden ftyN/ ohne dringen-.
„ de lTlorh/ (Worüber der Gradr Rarh jederzeit zu mrheilen harre) ihre
„ Dressen und Dorren-2lrbeit nicht denen Fremden Bsrrenmachern außer
„ der Gradr/ sondern blL. nach maß gab des 22. Handwercks ^ruculs und
" » des Rarhs-Bescheids äe 14. ^ov. 173s. (als worauf ^AMraMs, ohneAn-
„ sehen Ihrer Mitglieder/ vest und alles Ernstes/ auch mitbehörigen Nach-
„ druck zu halten) Ihren Mrrmeistern jn der Grade/ um den stipulirten und
„ von beffarrigren Lohtt/ zu übergeben/ Und wie solches zur Beftät-
„ tigung derer Bortenmacher Handwercks-^rricui, und zu Aufrechthaltung der
„ Enichtschen k akri^uen, auch zu Nahrung derer Mit-metster und anderer vie-
„ ler bedürftigen Leuthe in der Stadt/ umhin zu des Uublicl besten gereichet;
„ also hätte steiff und unverbrüchlich darauf zusehen und diese von ih-
„ nen selbst eingefuhrte Handwercks- Ordnung/ ohne Ansehen der Persohn, nach-
drückltch zu vollstrecken»

§. 6.
So Vie! nun auß dieser allerhöchsten Kayferl. Verordnung, zum Nutzen und
Vortheil der beeden Eniche genommen und erzwungen werden ran/ wollen diese
zwar heilig und unverbrüchlich gehalten/ Ja so gar den 21 Handwercks ^rrleul,
gegen dessen buchstäblichen und klaren Inhalt/ dahm reLnZirt und äewr^uirt
wissen/ daß nicht einmahl der Mit-meister Bezold/ von dem mtttlerweil an-
gefangenen sgbnLiren guter Dressen wieder abstehen soltt/ sondern auch / die
Einverleiblinge keine andere/ alß nur jhre beederseithige Söhne und Nachkömm-
linge seyn könten; waß aber den übrigen Inhalt/ alß die verbotene Hinausge-
bung der Arbeit an fremde Meister und Schmählerung des gesezten und bestättig-
ten Lohns / oder den Nuzendes Handwercks und des t»ubliLi betrift/ haben Sie
vor/ wie nach und nach wie vor/ ihrer unbeschränckten Wtllkühr/ weder von E.
Wohlwetßen noch dem Handwerck, oder sonsten von jemand icht was
wollen benehmen lassem
7.
DattN/ da dem Rothe«/ in Krafft angezogenek Kayser!. Verordnung äe rg.
Jun. 17Z7. alß einem in daß Borrenmacher Handwerck gar Nicht ern Verleid-
ren Gold - und Sicher - Dcarhziehek/ das kUn-iciren gänzleichen verbothenwor-
den und derselbe hernach/ im Monath ^uZulk. 1738. bey E. Wohlweißen lVlsZi.
ürat» die Einverleibung/ nach maßgab des berührten 2iten Ü.rticul8, geziemend
nach gesuchet/ wurde Er auch mit sothanen/ großgünft - gebilligten Gesuch
an das Handwerck verwießen/ von dießem aber/ so meistens auß armen und
schüchtern Meistern bestehet/ die damahls schier alle/ vor die beede Eniche ar-
beiteten/ und nach deren Winck und Wohlgefallen sich richten müssen, zur Ein-
zünftung nicht angenommen.
Wornach der Roth endlichen von der Dressen-k'abricirung völlig abzustehen,
und sich nur mit dem seiner kroseLo» anhöngigen, jhme auch exxrclLe nicht
X)( ver-
 
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