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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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D.W.D.K.: Grundsätze für das Verfahren bei künstlerischen Wettbewerben
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Jradelett, A.: Vorschriften für die Konstituierung und Funktion der Pämiierungs-Jury für die Siebente Internationale Kunstausstellung der Stadt Venedig 1907
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0657
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Die Werkstatt der Kunst
sseäakteur: ^rrtz tzellnag. VI. Jabrg. tzekt 4^. 16. Sept. 1907.

In ckiessni r^sile unserer Leirscbrift erteilen wir jeäern klünstler ctas freie Mort. Mir sorgen äafür, äass keinerlei
Angriffe auf Personen ocler GenossensckLften abgeäruckt werclen, okns ctass vorder cler Angegriffene äis Möglickkeit geksbt
KLtte, in cleniselben Yetis zu srwiclern. Vie Redaktion kält sicd vollstLnäig unparteiisck uncl gibt clurid clen )Ibctruck keineswegs
- ----- eine Nsbereinstirnrnung rnit clen auf cliess Meise vorgstrsgenen Meinungen zu erkennen. - - —

Grundsätze kür das Verfahren bei künstlerischen Wettbewerben.

Folgenden Erlaß hat der preußische Minister
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegen-
heiten am (8. November den Herren
preußischen Gberpräsidenten und den Herren preu-
ßischen Regierungspräsidenten übersandt:
„In dem Verfahren bei öffentlichen Konkurrenzen
für Werke der Bildhauerkunst haben sich Witzstände
herausgebildet, durch welche sich die Bildhauer materiell
und ideell geschädigt fühlen. Zur Beseitigung dieser
Mißstände hat der Vorstand der Bildhauer-Vereinigung
des Vereins Berliner Künstler und der Allgemeinen deutschen
Kunstgenossenschaft in Berlin die in drei Druckexemxlaren
angeschlossenen .Grundsätze sür das Verfahren bei öffent-
lichen Konkurrenzen für Werke der Bildhauerkunst' auf-
gestellt. Diese Grundsätze erstreben eine ähnliche Regelung
des Konkurrenzwesens, wie sie sür die Architekten durch die
sogenannten Hamburger (Berliner) Normen' eingesührt
ist. Sowohl die .Akademie der Küüste in Berlin' als
der Herr Minister der öffentlichen Bauten haben sich
mit den Grundsätzen einverstanden erklärt. Letzterer ist
bereit, bei der Vergebung bildhauerischer Arbeiten bei
staatlichen Bauten, soweit sie im Wege der Konkurrenz
erfolgt, die Beachtung der Grundsätze anzuordnen.
— Die Herren Gberpräsidenten und die Herren Regierungs-
präsidenten ersuchen wir ergebenst, bei Denkmalsplänen,
welche zu Ihrer Kenntnis gelangen und auf welche Sie
einen Einfluß auszuüben in der Lage sind, gefälligst
auf die Beachtung der Grundsätze hinzu wirken.
Die Herren Regierungspräsidenten ersuchen wir ferner,

die Landräte und die Stadtverwaltungen auf die
Gr undsätzeauf merksam zu mach en undihnendieBe-
achtung derselben nachdrücklich anzneinpfehlenM
Ls erschien uns notwendig, diese Verordnung
vom (Jahre hiermit allen, die es angeht,
noch einmal in Erinnerung zu bringen. Es ist
Sache der Künstler, streng daraus zu achten, daß die
Grundsätze nicht außer Acht gelassen oder gar ab-
sichtlich mißachtet werden. Kein Bildhauer sollte
sich, weder als Preisrichter noch als Bewerber,
an einem Ausschreiben beteiligen, das nicht
streng auf den „Grundsätzen" ausgebaut ist!
Inzwischen ist auch der bayerische Staat mit
ähnlichen, auch aus die Merke der Malerei aus-
gedehnten, grundsätzlichen Verordnungen hervor-
getreten, die im wesentlichen unter der Benützung
der preußischen, — s. Zt. von dem jetzigen Präsi-
denten des Künstlerverbandes Deutscher Bildhauer-
Friedrich psannschmidt ausgestellten, — Grundsätze
redigiert wurden.
Mir behalten uns vor, in einer der nächsten
Nummern die preußischen Grundsätze mit den
bayerischen und mit den Hamburger (Berliner)
Normen durch Gegenüberstellung zu vergleichen.
O. W. O. X.

Vorschriften für clie Konstituierung uncl Funktion cter Pämiierungs-Iury für
clie Siebente Internationale Kunstausstellung cler Staclt Veneclig 1907.

Aonftituierung der Jury.
v Die Prämiierung-Jury wird aus neun Mitgliedern
— vier Italienern und fünf Ausländern — zusammengesetzt.
Sie wird in zwei Unterkommissionen geteilt, eine für die
reine, die andere für die angewandte Kunst.
2. Die erste Unterkommission erteilt die Preise an
die Werke reiner Kunst (Gemälde, Plastiken, Zeichnungen,
Radierungen), die zweite an die kunstgewerblichen Gegen-
stände und an die originellen Säleausstattungen.
3. Jede Unterkommission besteht aus vier Mitgliedern
und aus dem Präsidenten, der sür beide gemeinsam ist.
Der Gemeindeausschuß, entweder direkt oder in-
direkt nach Vorschlag der Regierungen, die für die Deko-
ration der Säle ihren Beitrag geleistet haben, ernennt drei
ausländische Mitglieder, aus welchen man den Präsidenten
wählen muß. Die anderen zwei Mitglieder gehören der
Unterkommission für die Kunstwerke bezw. für die ange-
wandte Kunst an.
5. Die ausstellenden Künstler wählen drei Mitglieder
— zwei Italiener und einen Ausländer — in die erste
Unterkommisfion.
6. Die Generalkommissäre, die Mitglieder des Komitees
für die verschiedenen Säle und alle diejenigen, welche für
Dekorierung der Säle mitgewirkt haben, ernennen drei Mit-

glieder — zwei Italiener und einen Ausländer — in der
zweiten Unterkommission.
7. wer gleichzeitig den Bedingungen der Art. 5 und 6
entspricht, kann für beide wählen.
8. Die ausstellenden Künstler, die Generalkommissäre
oder die Mitglieder des Komitees für Dekorierung der Säle
können gewählt werden unter der Bedingung, daß ihre
Werke bezw. ihre Säle von der Preiserteilung ausgeschlossen
bleiben.
Vorschriften für die wnhlen.
9. Für die Wahlen werden eigene Zettel vom Sekre-
tariat, mittels eingeschriebenen Briefes, an die Wähler
gesandt, nicht später als am 3t- August.
tO. Die Wähler werden die vorerwähnten Zettel,
ebenfalls mittels eingeschriebener! Brieses, an die Adresse
des Vr. Vittorio Fossati, Kgl. Notar in Venedig, senden,
nicht später als bis 6 Uhr nachmittags des 30. September.
tt- Der Wahlzettel muß in einem Kuvert verschlossen
sein, welches den Wählern vom Sekretariat zugestellt wird.
Dieses Kuvert, ohne Erkennungszeichen, wird von einem
anderen Kuvert eingeschlossen, welches den Namen des
Wählers trägt.
t2. Die Zettel, wie die Kuverte, werden durch die
Worte ,Hrte pnru" (reine Kunst) und ,Hrte äecorutivu"
 
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