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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Juristischer Briefkasten der "Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0205
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Heft ;Z.

Die Werkstatt der Kunst.

in der Kgl. Nationalgalerie und im Kaiser Fried-
rich-Museum, auch an Zahltagen,
ferner: ermäßigte Jahreskarte zu Z Mk.:
Lassirers Kunstsalon, Berlin V/ 9, Viktoriastr. 35
(Linzelkarten zu 50 psg. werden nicht gegeben),
ermäßigte Jahreskarte zu 2 Mk.:
Künstlerhaus-Kunstausstellungen, Berlin W 9,
Bellevueftr. z,
L. Schultes Kunstsalon, Berlin NW 7, Unter d. Linden 75,
ermäßigte Jahreskarte zu Mk.:
Gurlitts Kunstsalon, Berlin W 35, Potsdamerstr.
(Eintritt 50 psg. statt t Ulk.),
Secessions-Kunstausstellungen, Berlin W t5, Kurfürsten-
damm 208/209 (Dauerkarte zu t Ulk.).
Der Vorstand.
I. 2l.: ttelsns I^obellLn, Schriftführerin.


Huskuntt in Kechtraagelegenhetten.
Der Syndikus der„AllgemeinenDeutschenKunst-
genossenschaft", Herr Rechtsanwalt Or. FriedrichRothe
in Berlin W, Französischestraße 2^/11, erteilt den Mitgliedern
kostenlos Auskunft in Rechtsangelegenheiten, die die beruf-
lichen Interessen der Mitglieder betreffen. (Sprechstunden
täglich, mit Ausnahme des Sonnabend, von 4P/2 bis 6 Uhr.)
Gesuche um Raterteilung werden, unter Beifügung von
möglichst vollständigem Beweismaterial, am besten schrift-
lich, — entweder direkt bei Herrn Or. Rothe oder durch
die Vermittelung der Schriftleitung der „Werkstatt der Kunst"
eingereicht.

Schluß des amtlichen Teils.

Juristischer Briefkasten äer „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschast"

Leiter: Rechtsanwalt Dr. ^r. Rotke-Berlin

Die kostenlose Benützung dieser Auskunftsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. — Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
wende man sich an den Syndikus Herrn Rechtsanwalt Vr. Rothe in Berlin W, Französische Str. 2qckl. — Als
Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Abonnements an die Schriftleitung der „Werkstatt der Kunst". —

t. 8. rr. in 8. Ist es zulässig, daß die Witwe eines
Künstlers dessen nicht signierte Werke auf der Vorderseite
des Werkes signiert, wenn sie dabei kenntlich macht, daß
die Signierung nicht von dem Künstler selbst, sondern von
ihr erfolgt ist (z. B. gemalt von Paul Müller, Frau Llara
Müller)?
Antwort: Line derartige Signierung ist unzu-
lässig. H (5 des Kunstschutzgesetzes bestimmt, daß
der Name oder der Namenszug des Urhebers auf
dem Werke von einem anderen als dem Urheber
selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden
darf. Das Recht, diese Einwilligung zu erteilen,
ist ein ganz persönliches und geht nicht auf die
Erben oder den Ehegatten des Urhebers über. Da
die Anbringung des Namens schlechthin verboten
ist, ist sie auch nicht zulässig, wenn gleichzeitig zum
Ausdruck gebracht wird, daß der Name nicht vom
Urheber selbst, sondern von einem Dritten angebracht
ist. Das Gesetz will durch diese Vorschrift ver-
meiden, daß entgegen einem etwaigen Wunsche des
Künstlers das Werk mit seinem Namen an die
Oeffentlichksit gebracht werde. Das Wesen des
Kunstschutzes bringt es mit sich, daß sich diese Vor-
schrift nur auf das Kunstwerk selbst beschränkt, da
nur dieses geschützt wird. Es ist daher zulässig,
auf der Rückseite des Werkes oder auf dem Rahmen
oder dem Karton den Namen des Urhebers anzu-
bringen.
2. e. X. in 8. Lin Künstler zeichnet auf einem dem
Verleger oder Drucker gehörigen Stein, wem gehört
Zeichnung und Stein?
Antwort: K H50 B.G.B. bestimmt:
„Wer durch Verarbeitung oder Umbildung
eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der
neuen Sache, sofern nicht der Wert der Ver-
arbeitung oder der Umbildung erheblich geringer

ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung
gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der
Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des Eigentums an der
neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe be-
stehenden Rechte."
Stein und Zeichnung gehören also dem Künstler,
doch muß er nach Z 9^ B.G.B. dem früheren
Eigentümer des Steines dessen Wert ersetzen.
3. K. 8. in 8. Ist die Pfändung einer Kupferxlatte
durch einen Gläubiger des Künstlers zulässig?
Antwort: K sH des Kunstschutzgesetzes bestimmt
ausdrücklich, daß die Zwangsvollstreckung in das
Recht des Urhebers gegen den Urheber selbst ohne
dessen Einwilligung nicht stattsindet und daß diese
Vorschrift auch für die Zwangsvollstreckung in solche
Formen, Platten oder sonstige Vorrichtungen gilt,
welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes
bestimmt sind.
H. K. 8. in Al. Darf eine Künstlerin im Falle ihrer
Verheiratung ihren Mädchennamen vor dem Namen ihres
Mannes führen?
Antwort: Die Frau ist nach Eingang der Ehe
verpflichtet, den Vatersnamen ihres Mannes zu
tragen. Es hat sich jedoch in letzter Zeit die Praxis
herausgebildet, daß die Ehefrau ihren Mädchen-
namen dem Namen ihres Mannes anhängen darf,
wenn sie an der Weiterführung ihres Mädchen-
namens als Schriftstellerin, Künstlerin und dergleichen
ein besonderes Interesse hat. Man hat hierin eine
Namensänderung, die obrigkeitlicher Genehmigung
bedürfen würde, nicht erblickt, weil man sich sagte,
daß aus dem Doppelnamen ersichtlich sei, daß der
zweite Name der Mädchenname sei. Dagegen ist
es unzulässig, den Namen des Mannes dem Mädchen-
 
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